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t) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Januar 2016, Nr. 31)
Verordnung über die Nebentätigkeiten

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 19. Jänner 2016, Nr. 3.

Art. 1 (Anwendungsbereich)   delibera sentenza

(1) Diese Verordnung regelt im Sinne von Artikel 13 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, die Nebentätigkeiten, welche das Personal der öffentlichen Körperschaften laut Absatz 2 unter Einhaltung der Vorschriften über die Unvereinbarkeiten und das Verbot der Häufung von Ämtern und von Beauftragungen ausüben darf. Weiters enthält diese Verordnung Bestimmungen über die unzulässigen Aufträge und Tätigkeiten.

(2) Diese Verordnung gilt für das Personal des Landes und der öffentlichen Körperschaften, die von ihm abhängig sind oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt. Die Bestimmungen laut Artikel 10 gelten auch für das Lehr- und Erziehungspersonal, sowie die Schulführungskräfte und Inspektorinnen und Inspektoren der Schulen staatlicher Art.

(3) Für das Personal des Sanitätsstellenplans des Landesgesundheitsdienstes gilt eine Sonderregelung für alle Fälle, die nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind.

massimeBeschluss vom 30. September 2013, Nr. 1406 - Artikel 18 des Legislativdekretes vom 8. April 2013, Nr. 39 - Artikel 43 des Legislativdekretes vom 18. März 2013, Nr. 33 - Umsetzung (abgeändert mit Beschluss Nr. 768 vom 30.06.2015)

Art. 2 (Beschränkungen)

(1) Die Nebentätigkeiten unterliegen folgenden Beschränkungen:

  1. Sie dürfen nicht zu einem Interessenkonflikt führen,
  2. der zeitliche Aufwand für die Nebentätigkeit darf die dienstliche Tätigkeit nicht beeinträchtigen,
  3. die Nebentätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden,
  4. für die Nebentätigkeit dürfen weder die Infrastrukturen noch Mittel der Körperschaft verwendet werden,
  5. die psychische und körperliche Erholung muss auf jeden Fall gewährleistet sein.

(2) Wer eine Nebentätigkeit ausüben will, muss die vorgesetzte Führungskraft und die für das Personal zuständige Abteilung oder Stelle schriftlich über finanzielle oder nicht finanzielle Interessen informieren, die einen Interessenskonflikt bewirken können. Auf Anfrage liefert die Person weitere Informationen über ihre Vermögens- und Steuersituation.

(2/bis) Das Personal erklärt insbesondere, dass keine Unvereinbarkeit gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f/bis) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, besteht. 2)

(3) Die vorgesetzte Führungskraft hat die Aufsichtsfunktion und damit die Pflicht, die für das Personal zuständige Abteilung oder Stelle zu informieren, ob das Personal die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit und das Verbot der Ämterhäufung einhält.

2)
Art. 2 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Oktober 2018, Nr. 27.

Art. 3 (Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten)

(1) Das Personal kann folgende Nebentätigkeiten ohne Genehmigung ausüben:

  1. unentgeltliche Mandate bei Genossenschaften, Vereinen, Komitees und Körperschaften ohne Gewinnabsicht,
  2. Tätigkeiten, für die keine Vergütung vorgesehen ist oder für die ausschließlich die Rückerstattung der belegten Ausgaben vorgesehen ist, sowie Tätigkeiten, in deren Fall die Einnahmen nicht für die Einkommenssteuer natürlicher Personen zählen,
  3. Mandate bei Gesellschaften oder Körperschaften, wenn die Ernennung oder die Namhaftmachung dem Land oder anderen öffentlichen Körperschaften vorbehalten ist und das Mandat zu den dienstlichen Pflichten der Person gehört, vorausgesetzt, die geltenden Vorschriften bezüglich Unvereinbarkeiten werden beachtet,
  4. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Beteiligungen als Kommanditist/ Kommanditistin an Kommanditgesellschaften, vorausgesetzt, dass die entsprechende Funktion nicht mit Entscheidungs- oder Verwaltungsbefugnissen verbunden ist,
  5. politische Mandate, unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften über Unvereinbarkeiten,
  6. wirtschaftliche Verwertung seitens des Urhebers/der Urheberin oder des Erfinders/der Erfinderin von geistigen Werken oder von industriellen Erfindungen, sofern es sich dabei nicht um eine unternehmerische Tätigkeit handelt,
  7. Vermietungen laut Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d/bis) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung. 3)
3)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Oktober 2018, Nr. 27.

Art 4 (Geringfügige Nebentätigkeiten)

(1) Das Personal darf Nebentätigkeiten mit einer Vergütung von insgesamt maximal 1.000,00 Euro Brutto pro Kalenderjahr ausüben.

(2) In diesem Fall genügt eine schriftliche Mitteilung an die vorgesetzte Führungskraft, die prüft, ob die allgemeinen Beschränkungen im Sinne von Artikel 2 beachtet werden. Mit der Bestätigung der Überprüfung gilt die Nebentätigkeit als genehmigt. 4)

4)
Art. 4 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Oktober 2018, Nr. 27.

Art. 5 (Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten)

(1) Wurde die entsprechende Genehmigung erteilt, kann das Personal innerhalb der im Absatz 2 dieses Artikels genannten Grenzen die folgenden gelegentlichen gewinnbringenden Nebentätigkeiten ausüben:

  1. Handelstätigkeiten, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten,
  2. Tätigkeiten im Rahmen privater oder öffentlicher Arbeits- oder Dienstverhältnisse, sofern die in den geltenden Vorschriften vorgesehene maximale Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Wochenstunden nicht überschritten wird; Stunden im Rahmen von Unterrichtstätigkeiten werden zu diesem Zweck nach den geltenden Bestimmungen in Verwaltungsstunden umgerechnet,
  3. Mandate bei Gesellschaften, die Gewinnabsichten verfolgen,
  4. landwirtschaftliche Tätigkeiten,
  5. andere entgeltliche Tätigkeiten.

(2) Die für die Einkommenssteuer natürlicher Personen zählenden Bruttoeinkünfte dürfen auf keinen Fall mehr als 30 Prozent des in der jeweiligen Gehaltsstufe zustehenden jährlichen Bruttoeinkommens bei Vollzeitarbeit ausmachen, die Sonderergänzungszulage eingeschlossen. Bruttoeinkünfte bis zu einem Jahresbetrag von 7.000,00 Euro sind nach vorheriger Genehmigung in jedem Fall zulässig. 5)

(2/bis) Die Einkommensgrenze laut Absatz 2 kann in den Fällen laut Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, auf maximal 50 Prozent erhöht werden. 6)

(3) Die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit erteilt der Direktor oder die Direktorin der für das Personal zuständigen Abteilung oder Stelle aufgrund der Stellungnahme des oder der Vorgesetzten.

5)
Art. 5 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Oktober 2018, Nr. 27.
6)
Art. 5 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 18. Oktober 2018, Nr. 27.

Art. 6 (Ausübung weiterer Tätigkeiten bei Teilzeitarbeit)

(1) Das im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses eingestellte Personal kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Beschränkungen laut Artikel 2 zur Ausübung von weiteren Arbeitstätigkeiten ermächtigt werden, vorausgesetzt, dass die eigene Körperschaft keine Vollzeitbeschäftigung anbietet. In diesem Fall darf die Summe der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen zählenden Bruttoeinkünfte auf keinen Fall mehr als 130 Prozent des in der jeweiligen Gehaltsstufe zustehenden jährlichen Bruttoeinkommens bei Vollzeitarbeit ausmachen, die Sonderergänzungszulage eingeschlossen.

(1/bis) Die Einkommensgrenze laut Absatz 1 kann in den im Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehenen Fällen auf maximal 150 Prozent erhöht werden. 7)

(2) Bei Teilzeit auf Antrag oder sobald die Herkunftskörperschaft die Möglichkeit einer Vollzeitarbeit unter zumutbaren Umständen bietet, gilt die Einkommensgrenze laut Artikel 5 Absatz 2.

(3) Die Einkommensgrenze laut Absatz 1 gilt nicht für das Personal, das in den Bereichen Bildung und Forschung mit befristetem Teilzeitvertrag zur Besetzung von Stellen aufgenommen wird, die von vorneherein externen Fachleuten vorbehalten sind.

7)
Art. 6 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Oktober 2018, Nr. 27.

Art. 7 (Dienstabwesenheiten)

(1) Unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung können Nebentätigkeiten auch bei Dienstabwesenheit genehmigt werden, wenn die betreffende Person eine ausführliche Begründung vorlegt.

(2) Bei bezahlter Abwesenheit vom Dienst dürfen nur die geringfügigen Nebentätigkeiten laut Artikel 4 ausgeübt werden; bei unbezahlter Abwesenheit vom Dienst dagegen gilt die Einkommensgrenze laut Artikel 5 Absatz 2.

(3) Zur Überschreitung der Einkommensgrenzen laut Absatz 2 kann in folgenden Fällen ermächtigt werden:

  1. wenn anhand entsprechender Unterlagen nachgewiesen wird, dass eine persönliche Notlage besteht, 8)
  2. um dem Personal die einmalige Möglichkeit der beruflichen Weiterentwicklung oder Neuorientierung zu geben, für maximal ein Jahr.

(4) Nicht zulässig ist die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Abwesenheit wegen Krankheit, während des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs und während der Inanspruchnahme der Begünstigungen laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104 oder Artikel 42 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. März 2001, Nr. 151; ausgenommen sind die Fälle laut Absatz 3 Buchstabe a) dieses Artikels. 9)

8)
Der Buchstabe a) des Art. 7 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Oktober 2018, Nr. 27.
9)
Art. 7 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 2 des D.LH. vom 18. Oktober 2018, Nr. 27.

Art. 8 (Verwaltung und Kontrolle der Nebentätigkeiten)

(1) Zur Verwaltung der Nebentätigkeiten und für die Genehmigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten ihres Personals können die zuständigen Körperschaften telematische Systeme verwenden.

(2) Das Personal muss der Herkunftskörperschaft jährlich innerhalb der von ihr vorgegebenen Frist in der von ihr vorgegebenen Form die aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkünfte mitteilen, damit die Körperschaft überprüfen kann, ob die Beschränkungen beachtet wurden.

(3) Die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, der öffentlichen und privaten Rechtssubjekte, die Bediensteten einer öffentlichen Körperschaft einen Auftrag erteilen, entfällt, wenn das Personal selbst für die Mitteilung sorgt.

(4) Die Herkunftskörperschaften führen Stichprobenkontrollen zu den genehmigten Nebentätigkeiten durch. Weiters können Stichprobenkontrollen für das gesamte eigene Personal durchgeführt werden.

(5) Die im Kalenderjahr genehmigten Nebentätigkeiten werden innerhalb 31. März des Folgejahres auf der Internetseite „Transparente Verwaltung“ der jeweiligen Körperschaft veröffentlicht.

(6) Denjenigen, die sich in Zusammenhang mit ihrer Nebentätigkeit nicht an die vorgesehenen Beschränkungen und Verpflichtungen halten, wird eine Disziplinarstrafe auferlegt und gegebenenfalls die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit entzogen.

Art. 9 (Institutionelle Aufgaben, die von Dritten bezahlt werden)

(1) Dem Personal, das im Zusammenhang mit den institutionellen Aufgaben gelegentlich Tätigkeiten ausübt, die der Herkunftskörperschaft von Dritten vergütet werden, kann eine Aufgabenzulage gewährt werden. Dabei werden das Ausmaß der von der Körperschaft bezogenen Vergütung und die von ihr für diese Tätigkeit eingesetzten Ressourcen berücksichtigt.

Art. 10 (Tätigkeiten bei anderen öffentlichen Strukturen)

(1) Tätigkeiten bei anderen Strukturen des Landes, anderen öffentlichen Landeskörperschaften oder Schulen staatlicher Art gelten nicht als Nebentätigkeit, wenn die Gehälter des Personals von der Landesverwaltung bezahlt werden. In diesen Fällen wird die Tätigkeit über die vorgesehenen Lohnelemente bezahlt. Direkte Vergütungen an das Personal sind nicht zulässig.

(2) In den im Absatz 1 genannten Fällen dürfen die Stunden der individuellen Arbeitsverträge insgesamt nicht die Stunden im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses überschreiten. Die Stunden für Unterrichtstätigkeit werden zu diesem Zweck gemäß den geltenden Bestimmungen in Verwaltungsstunden umgerechnet. Die Leistung eventueller weiterer Stunden kann nur über die zusätzlichen Lohnelemente bezahlt werden.

Art. 11 (Besondere Bestimmungen für Führungskräfte)

(1) Unbeschadet der Einhaltung sämtlicher Bestimmungen dieser Verordnung und der geltenden Vorschriften bezüglich Unvereinbarkeiten können die Führungskräfte nur zur Ausübung von gelegentlichen zeitweiligen Nebentätigkeiten ermächtigt werden, die im Verhältnis zu den zugeteilten Aufgaben einen minimalen Arbeitsaufwand mit sich bringen.

(2) Die Genehmigung erteilt der Generaldirektor/die Generaldirektorin auf der Grundlage der Stellungnahme der/des direkten Vorgesetzten.

(3) Was die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit anbelangt, kommen die besonderen geltenden Bestimmungen für die sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes zur Anwendung.

Art. 12 (Besondere Bestimmungen für das Landesforstkorps)

(1) Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen zur Unvereinbarkeit und Ämterhäufung sind folgende Ämter und Tätigkeiten mit der Zugehörigkeit zum Landesforstkorps unvereinbar:

  1. Bürgermeister/in, Gemeindereferent/in, Präsident/in einer Bezirksgemeinschaft, eines Verbunds von Gebietskörperschaften oder eines gemeindeeigenen Betriebs,
  2. Präsident/in eines Bonifizierungskonsortiums, einer Interessentschaft oder einer Separatverwaltung von Gemeinnutzungsgütern,
  3. Ausschussmitglied einer Separatverwaltung von Gemeinnutzungsgütern,
  4. Vertreter/in der auf Landes- oder Bezirksebene repräsentativsten Jägervereinigung, Leiter/in oder Ausschussmitglied eines Jagdreviers oder Revierleiter/in oder freiwilliger Jagdaufseher/freiwillige Jagdaufseherin einer Eigenjagd,
  5. Kommandant/in einer freiwilligen Feuerwehr,
  6. Präsident/in oder Bewirtschafter/in eines Fischwassers innerhalb des eigenen Aufsichtsbereiches,
  7. Präsident/in eines Tourismusvereins,
  8. Tätigkeiten, die zu einem Interessenskonflikt bei Genehmigungen, bei der Aufsicht und Kontrolle führen können, beispielsweise Beratung, Projektierung, Bauleitung oder Tätigkeiten vermessungstechnischer Art.

(2) Aufsichtsbereiche laut Absatz 1 Buchstabe f) sind das Forstinspektorat, die Forststation, die Aufsichtsstation im Stilfser-Joch-Nationalpark und die Dienststelle für Fischerei- und Jagdaufsicht.

(3) Auf das Personal mit Befugnissen eines Beamten oder einer Beamtin der Sicherheitspolizei oder einfacher oder höherer Amtsträger/innen der Gerichtspolizei finden außerdem die für dieses Personal vorgesehenen Sonderbestimmungen über die Unvereinbarkeit und über das Verbot der Ämterhäufung Anwendung.

Art. 13 (Aufträge an Personal im Ruhestand)   

(1) Auf zulässige und unzulässige Aufträge an Personal im Ruhestand werden direkt die Bestimmungen des Artikels 13 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, angewandt.

Art. 14 (Unzulässige Aufträge und Tätigkeiten)

(1) Aufträge und Tätigkeiten, die nicht die Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer geltender Rechtsvorschriften über die Unvereinbarkeiten und das Verbot der Häufung von Ämtern und von Beauftragungen einhalten, sind unzulässig.

Art. 15 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Die Genehmigungen zur Ausübung von Nebentätigkeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2016 erteilt wurden, bleiben aufrecht, sofern ab 1. Jänner 2016 die Einkommensgrenzen im Sinne dieser Verordnung beachtet werden.

Art. 16 (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Februar 2009, Nr. 6, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 17 (Inkrafttreten)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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