(1) Dem Personal, das im Zusammenhang mit den institutionellen Aufgaben gelegentlich Tätigkeiten ausübt, die der Herkunftskörperschaft von Dritten vergütet werden, kann eine Aufgabenzulage gewährt werden. Dabei werden das Ausmaß der von der Körperschaft bezogenen Vergütung und die von ihr für diese Tätigkeit eingesetzten Ressourcen berücksichtigt.