(1) Das im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses eingestellte Personal kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Beschränkungen laut Artikel 2 zur Ausübung von weiteren Arbeitstätigkeiten ermächtigt werden, vorausgesetzt, dass die eigene Körperschaft keine Vollzeitbeschäftigung anbietet. In diesem Fall darf die Summe der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen zählenden Bruttoeinkünfte auf keinen Fall mehr als 130 Prozent des in der jeweiligen Gehaltsstufe zustehenden jährlichen Bruttoeinkommens bei Vollzeitarbeit ausmachen, die Sonderergänzungszulage eingeschlossen.
(1/bis) Die Einkommensgrenze laut Absatz 1 kann in den im Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehenen Fällen auf maximal 150 Prozent erhöht werden. 7)
(2) Bei Teilzeit auf Antrag oder sobald die Herkunftskörperschaft die Möglichkeit einer Vollzeitarbeit unter zumutbaren Umständen bietet, gilt die Einkommensgrenze laut Artikel 5 Absatz 2.
(3) Die Einkommensgrenze laut Absatz 1 gilt nicht für das Personal, das in den Bereichen Bildung und Forschung mit befristetem Teilzeitvertrag zur Besetzung von Stellen aufgenommen wird, die von vorneherein externen Fachleuten vorbehalten sind.