(1) Die Nebentätigkeiten unterliegen folgenden Beschränkungen:
(2) Wer eine Nebentätigkeit ausüben will, muss die vorgesetzte Führungskraft und die für das Personal zuständige Abteilung oder Stelle schriftlich über finanzielle oder nicht finanzielle Interessen informieren, die einen Interessenskonflikt bewirken können. Auf Anfrage liefert die Person weitere Informationen über ihre Vermögens- und Steuersituation.
(2/bis) Das Personal erklärt insbesondere, dass keine Unvereinbarkeit gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f/bis) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, besteht. 2)
(3) Die vorgesetzte Führungskraft hat die Aufsichtsfunktion und damit die Pflicht, die für das Personal zuständige Abteilung oder Stelle zu informieren, ob das Personal die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit und das Verbot der Ämterhäufung einhält.