(1) Diese Verordnung regelt im Sinne von Artikel 13 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, die Nebentätigkeiten, welche das Personal der öffentlichen Körperschaften laut Absatz 2 unter Einhaltung der Vorschriften über die Unvereinbarkeiten und das Verbot der Häufung von Ämtern und von Beauftragungen ausüben darf. Weiters enthält diese Verordnung Bestimmungen über die unzulässigen Aufträge und Tätigkeiten.
(2) Diese Verordnung gilt für das Personal des Landes und der öffentlichen Körperschaften, die von ihm abhängig sind oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt. Die Bestimmungen laut Artikel 10 gelten auch für das Lehr- und Erziehungspersonal, sowie die Schulführungskräfte und Inspektorinnen und Inspektoren der Schulen staatlicher Art.
(3) Für das Personal des Sanitätsstellenplans des Landesgesundheitsdienstes gilt eine Sonderregelung für alle Fälle, die nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind.