(1) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„1. Die Zusammensetzung des Rates entspricht dem Verhältnis der Sprachgruppen in Südtirol und berücksichtigt den Grundsatz der Vertretung der kleineren Gemeinden, der Bezirksgemeinschaften und, im Verhältnis zur Anzahl der Gemeindereferentinnen und Bürgermeisterinnen, die Vertretung der Frauen.“
(2) In Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, werden die Wörter „das Sekretariat der Landesregierung“ durch die Wörter „der einbringende Landesrat/die einbringende Landesrätin“ ersetzt.