(1) Der vom Landesgesetz vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, vorgesehene Stellenabbau wird für den geplanten, aber noch ausständigen Anteil innerhalb des Jahres 2016 abgeschlossen. Aufrecht bleiben die anderweitig festgelegten Fälligkeiten für den Stellenabbau für spezifische Bereiche.