(1) Artikel 4 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Die Landesregierung setzt in Absprache mit dem Rat der Gemeinden die Vergütungen für die Verwalter und den Rechnungsprüfer der Bezirksgemeinschaften fest.“