(1) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 5 (Beiträge für den Tierschutz)
1. Um die in Artikel 1 genannten Ziele zu verwirklichen, kann die Landesregierung ehrenamtlichen Organisationen Beiträge bis zu 90 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewähren, und zwar für: