(1) Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„1. Um die Multifunktionalität in der Landwirtschaft und die Differenzierung des landwirtschaftlichen Einkommens zu fördern, kann das Land Südtirol den landwirtschaftlichen Unternehmern, welche Tätigkeiten laut Artikel 2 ausüben, Beihilfen gewähren.“