(1) Artikel 40 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„3. Dem/der Vorsitzenden der Kommission und dem außerordentlichen Kommissar/der außerordentlichen Kommissarin kann eine monatliche Vergütung für die vorbereitende Tätigkeit außerhalb der Sitzungen und die Rückvergütung der in Ausübung ihrer institutionellen Tätigkeiten bestrittenen Spesen gewährt werden. Die Festsetzung des Ausmaßes der Vergütung sowie der Art und Höhe der erstattbaren Spesen erfolgt mit Beschluss der Landesregierung.“
(2) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich ab dem Jahr 2016 auf jährlichen 15.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch das Stabilitätsgesetz.