(1) Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„d) Rückversicherung für die Versicherungen von Exportkrediten bis zum einem Wert von 10 Millionen Euro,“
(2) Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Um das Risiko zu decken, das mit der Rückversicherung laut Absatz 1 Buchstabe d) verbunden ist, wird auf einem eigenen Haushaltskapitel der gesamte Betrag der vorgesehenen Rückversicherung zurückgelegt. Der zurückgelegte Betrag kann auch aus Anteilen der Rückflüsse des Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gespeist werden.“