(1) Nach Artikel 34 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes betreffend die Grundverfügbarkeit werden auch auf laufende Konzessionen für mittlere Ableitungen angewandt.“