(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Vorschüsse zugunsten von Industrieunternehmen zu tätigen, die beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik einen Antrag auf außerordentlichen Lohnausgleich oder um Anwendung der Solidaritätsverträge beantragt haben und die Voraussetzungen für die Genehmigung der Anträge besitzen.
(2) Die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung zahlt die Vorschüsse nach Ermächtigung der Landesabteilung Arbeit im Rahmen der vom Land bereitgestellten Mittel und auf der Grundlage der Vereinbarung, die mit der Landesabteilung Arbeit abzuschließen ist.