(1) Nach Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 127/bis (Authentische Auslegung des Artikels 127)
1. In Erwägung, dass der Artikel 127 dieses Gesetzes laut ausdrücklicher Bestimmung im Absatz 1 desselben zum Zwecke der Umsetzung der Richtlinien 2010/31/EU und 2009/28/EG über die Gesamtenergieeffizienz und die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen erlassen wurde, ist die in Artikel 127 Absatz 3 erster Satz enthaltene Aussage „die Landesregierung fördert die Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, den Einsatz von erneuerbaren Energien und die energetische Sanierung, auch über die Mindeststandards hinaus“ und die in Artikel 127 Absatz 3 dritter Satz enthaltene Aussage „regelt die Landesregierung zusätzliche Baumöglichkeiten“ auch auf neue Gebäude zu beziehen.“