(1) Nach Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2015, Nr. 14, wird folgender Absatz eingefügt:
„3/bis Die Rechtsakte zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union dürfen nicht die Einführung oder Beibehaltung höherer Regelungsstandards vorsehen als jene, die von den Richtlinien selbst vorgegeben werden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind die Maßnahmen zum Schutze der sprachlichen Minderheiten und zur Wahrung von spezifischen Interessen des Landes.“