(1) Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Die Einnahmen aus der Abgabe werden den örtlichen oder überörtlichen Tourismusorganisationen, die im Verzeichnis der Tourismusvereine laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, eingetragen sind, sowie den bestehenden Kurverwaltungen oder Verkehrsämtern zugewiesen, sofern die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien erfüllt werden und der mit Durchführungsverordnung festzulegende Eigenfinanzierungsanteil nachgewiesen wird. Mit Durchführungsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Gemeinden einen Teil der für das Destinationsmarketing bestimmten Einnahmen der für die touristische Vermarktung zuständigen Landesorganisation und den im Verzeichnis der Tourismusverbände laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, eingetragenen Tourismusverbänden überweisen, sofern auch diese die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien erfüllen.“