(1) Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Es wird der Fond für Notstandshilfen auf dem Gebiet des geförderten Wohnbaus errichtet. Eine Notsituation tritt bei folgenden Naturkatastrophen ein: Erdbeben, Überschwemmungen, Muren, Massenbewegungen und Lawinen; ausgenommen sind die Brände.“
(2) Nach Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis Die Feststellung einer Notsituation laut Absatz 1 erfolgt bei zwingender Notwendigkeit zur Umsiedlung von Wohngebäuden durch eine vom Landesamt für Zivilschutz koordinierte Dienststellenkonferenz. An der Dienststellenkonferenz nehmen der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde sowie jeweils ein Vertreter der folgenden Landesabteilungen und Landesämter teil: Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, Abteilung Wasserschutzbauten, Abteilung Forstwirtschaft, Abteilung Wohnungsbau, Amt für Geologie und Baustoffprüfung und Amt für Zivilschutz.“
(3) Am Ende von Artikel 37 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Eine besondere Notlage stellt auch die ausstehende Gehaltszahlung über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten an das Personal von sich in Krise befindenden Unternehmen dar. Die Landesregierung legt die Kriterien zur Gewährung der Notstandshilfe mit Beschluss fest.“
(4) Nach Artikel 46 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Befindet sich im Liegenschaftsvermögen der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder ein geschlossener Hof, wird der Konventionalwert der Wohnungen, die Teil des geschlossenen Hofes sind, nicht berücksichtigt. Der Konventionalwert der übrigen Wohnungen wird um die, um eins reduzierte Anzahl der Kinder dividiert.“
(5) Die Regelung laut Artikel 46 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, kommt auch für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichten Förderungsgesuche zur Anwendung.
(6) In Artikel 78//er Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „wird für das Jahr 2015 in Höhe von 13.000.000,00 Euro“ die Wörter „und für das Jahr 2016 in Höhe von 15.000.000,00 Euro“ eingefügt.
(7) Artikel 78/ter Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:
„2. Die Förderungen laut Absatz 1 werden für die in den Jahren 2014, 2015 und 2016 durchgeführten oder durchzuführenden Maßnahmen gewährt.“
(8) Nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„f) wenn der Eingewiesene die Wohnung für die Dauer der Bindung laut Artikel 86 nicht ständig und tatsächlich besetzt.“
(9) Artikel 96 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:
„Art. 96 (Zuweisungskommission)
1. Die Genehmigung der Rangordnung für die Zuweisung der Wohnungen und jener Wohnungen, die dem Wohnbauinstitut zur Verwaltung anvertraut sind, obliegt einer vom Verwaltungsrat des Institutes ernannten Kommission.
2. Die Kommission besteht aus drei vom Verwaltungsrat des Wohnbauinstitutes ernannten Mitgliedern.
3. Die Zuweisungskommission bleibt für die Amtsdauer des Verwaltungsrates des Wohnbauinstitutes im Amt.
4. Die Mitglieder der Zuweisungskommission sind von der Zuweisung von Wohnungen ausgeschlossen.“
(10) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß der Absätze 6 und 7, erfolgt die Deckung der Lasten, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich ab dem Jahr 2016 auf 1.600.000,00 Euro belaufen, durch das Stabilitätsgesetz.