(1) Nach Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6. Das aufgrund von entsprechenden rechts- oder arbeitsmedizinischen Untersuchungen für die jeweiligen Aufgaben nicht geeignete Personal wird, nach Einstufung in ein anderes Berufsbild unter Berücksichtigung der organisatorischen Bedürfnisse der Verwaltung und der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit, in ein eigenes getrenntes Kontingent überführt. Das Einverständnis des Personals ist Voraussetzung für den Verbleib im Dienst der Verwaltung. Die Verwaltung prüft auch die Notwendigkeit eigener Umschulungsmaßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung dieses Personals.“
(2) Nach Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„5/bis. Die Regelung laut Absatz 5 gilt einheitlich für alle Arbeitsverhältnisse des Personals laut Artikel 1, die sich auf Zeiträume vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen; aufrecht bleiben bereits getroffene Maßnahmen.“
(3) Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„k) zulässig ist es, Personal im Ruhestand des öffentlichen und privatwirtschaftlichen Bereiches mit Referententätigkeiten zu beauftragen.“
(4) Nach Artikel 26 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Von der Neuberechnung der Abfertigung wird bei Bruttobeträgen bis zu 30,00 Euro abgesehen, unbeschadet der buchhalterischen Verrechnung mit dem Nationalen Institut für soziale Fürsorge. Diese Regelung gilt für alle noch offenen Neuberechnungen.“
(5) Nach Artikel 50 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 50/bis (Außerordentliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Personals der Kindergärten und im Bereich Integration)
1. Bei einer hohen und konstanten Anzahl an Jahresersatzstellen im Bereich Kindergarten und Integration und unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Generationenwechsels kann die Landesregierung den Prozentsatz des Landespersonals mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bis auf 120 Prozent des jeweiligen spezifischen Stellenkontingentes erhöhen.“