(1) Die Gemeinden können bei Bedarf Verkehrsdienste für Kindergartenkinder einrichten, wobei ein Begleitdienst gewährleistet sein muss.
(2) Die Landesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden aufgrund der geltenden Bestimmungen zum Schülerbeförderungsdienst laut Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, die Zugangsvoraussetzungen und legt die Richtlininen für die Einrichtung der Verkehrsdienste für Kindergartenkinder fest.