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j) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. November 2015, Nr. 301)
Reorganisation der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann”

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 9. Dezember 2015, Nr. 49.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Reorganisation der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann” in Durchführung von Artikel 3 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, und von Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, in geltender Fassung.

(2) Die Körperschaft Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann” wird aufgelöst und innerhalb der Landesabteilung Deutsche Kultur ist die Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann” errichtet.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Februar 1982, Nr. 5, „Errichtung der Landesbibliothek Dr. Friedrich Teßmann“)

(1) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1982, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„Art. 1 (Ziele)

1. Die Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ setzt sich zum Ziel, Veröffentlichungen und dokumentarisches Material jeder Art und jeglichen Formats, auch in digitaler Form, zu sammeln, zu erschließen und bereitzustellen, um dem Bürger die Möglichkeit zu geben, sich mit Wissenschaft, Literatur und Kunst und mit der Vielfalt der Kultur und anderer Sachgebiete zu befassen, und um die Forschung durch laufende Erweiterung ihrer Bestände zu fördern. Im Einzelnen übt die Bibliothek folgende Tätigkeiten aus:

  1. sie sammelt Schrifttum auf den Gebieten der Wissenschaften, der Kunst und der Literatur, einschließlich Zeitschriften und besonders relevanter Informationsblätter, sowie allgemein Periodika und Tageszeitungen,
  2. sie sammelt Schriften und Werke von Südtiroler Autoren, Bibliographien und allgemein Veröffentlichungen, die in Südtirol erschienen sind, sowie Bibliographien und Veröffentlichungen, die sich auf Südtirol beziehen und außerhalb des Landes veröffentlicht worden sind; das gesamte Material ist nach zweckmäßigen Katalogisierungssystemen zu erschließen und den daran interessierten Benützern bereitzustellen,
  3. sie erfüllt im Rahmen des Südtiroler Bibliothekswesens die Aufgaben einer allgemeinen Studienbibliothek und entlehnt als solche - in den Grenzen des Möglichen und auf Wunsch der Benützer - das Schrifttum und die Medien unmittelbar, auf dem Postwege oder im Rahmen des Südtiroler Leihverkehrs oder stellt sie zum Nachschlagen bereit; bei Bedarf können Schrifttum und Medien den Benützern über Fernleihe aus anderen Bibliotheken im In- und Ausland vermittelt werden,
  4. sie führt Initiativen und Projekte durch, die der Bekanntmachung ihres Bücher- und Medienbestandes dienen, auch in Form von Forschungsvorhaben, von Veranstaltungen und von Kooperationen mit Einrichtungen innerhalb und außerhalb Südtirols,
  5. sie fördert zusammen mit dem Landesamt für Bibliotheken und Lesen die Ausbildung des Personals der Bibliotheken des Südtiroler Bibliothekswesens.

3. Zur Erreichung der genannten Ziele und zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ befugt, mit anderen Körperschaften, Vereinigungen oder Einrichtungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammenzuarbeiten, allfällige Koordinierungsmaßnahmen zu unterstützen und mit den genannten Einrichtungen Abkommen und Vereinbarungen zu treffen sowie ihnen als Mitglied beizutreten.“

(2) Artikel 2 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1982, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„Art. 2  (Der wissenschaftliche Beirat)

1. Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus mindestens fünf und höchstens sieben Fachleuten im Bibliotheksbereich zusammen, von denen ein Mitglied der ladinischen Sprachgruppe und alle anderen der deutschen Sprachgruppe angehören. Die Mitglieder werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesrates/der Landesrätin für deutsche Kultur und des Landesrates/der Landesrätin für ladinische Kultur ernannt. Jeweils ein Mitglied wird aus einem Dreiervorschlag des Südtiroler Kulturinstituts, des Ladinischen Kulturinstituts und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ernannt. Jeweils ein Mitglied wird als Vertreter/Vertreterin des Landesarchivs und des Landesamtes für Bibliotheken und Lesen ernannt.

2. In seiner ersten Sitzung wählt der wissenschaftliche Beirat aus seiner Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende.

3. Der Direktor/Die Direktorin der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ nimmt an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teil. Das Protokoll führt ein Beamter/eine Beamtin, der bzw. die mindestens der sechsten Funktionsebene angehört.

4. Der wissenschaftliche Beirat ist beratendes Organ in Fragen, die die fachlich-wissenschaftliche Arbeit, die Entwicklung der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ und ihre Rolle in der Bibliothekenlandschaft betreffen.

5. Der wissenschaftliche Beirat hat insbesondere die Aufgabe, das Jahresprogramm zu begutachten sowie Vorschläge auszuarbeiten für die strategische Ausrichtung der Landesbibliothek, für die Bibliotheksordnung und für die Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken vor Ort sowie im In- und Ausland.

6. Für die Beratungstätigkeit werden Sitzungsgelder gezahlt.“

(3) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1982, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„Art. 3  (Aufgaben des Direktors/der Direktorin der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann”)

1. Die Aufgaben des Direktor/der Direktorin der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ umfassen die fachlich-wissenschaftliche und die verwaltungsmäßige Leitung der Landesbibliothek.“

(4) Artikel 4 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1982, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„Art. 4  (Finanzierungsmittel)

1. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bibliotheksbetriebs wird der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ funktionale Autonomie zuerkannt.

2. Die Einnahmen der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“, wozu auch Beiträge anderer öffentlicher und privater Körperschaften, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen zählen, fließen in eigens dafür vorgesehene Einnahmekapitel des Landeshaushaltes ein.

3. Die Einhebung von Gebühren erfolgt über einen einhebungsberechtigten Beamten im Sinne der Artikel 39, 40 und 41 des Landesgesetzes 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung.

4. Die für den Betrieb und die Führung der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ erforderlichen finanziellen Mittel werden in eigens dafür vorgesehenen Ausgabenkapiteln des Landeshaushalts zu Gunsten der zuständigen Abteilung bereitgestellt.“

(5) Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1982, Nr. 5, erhalten folgende Fassung:

„1. Das Plansoll der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ wird von der Landesregierung unter Berücksichtigung des gesamten Plansolls des Landespersonals bestimmt.

2. Die Besoldung und die rechtliche Stellung des Personals entspricht jener des Landespersonals.

3. Für nicht verwaltungsmäßige Tätigkeiten kann die Landesbibliothek auch externe Mitarbeit in Anspruch nehmen.“

Art. 3 (Änderung des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, „Benennung und Aufgaben der Ämter der Südtiroler Landesverwaltung“)

(1) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist unter Punkt 14.4 folgende Zeile gestrichen: „- Aufsicht über die Landesbibliothek Dr. F. Teßmann“.

(2) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist unter Punkt 14 folgender Punkt 14.6 eingefügt:

„14.6 Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“

  1. Sammlung von Veröffentlichungen und dokumentarischem Material
  2. Erschließung und Bereitstellung von Medien
  3. Veranstaltungen und Projekte
  4. Schulungen
  5. Digitalisierungsaktivitäten“

Art. 4 (Vermögen)

(1) Das Vermögen wird im Sinne der ursprünglichen Zweckbestimmungen verwendet.

(2) Das Vermögen wird im Sinne der ursprünglichen Zweckbestimmungen verwendet.

(3) Die laufenden Depotverträge der Landesbibliothek mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, die Sammlung „Dr. Friedrich Teßmann“ betreffend, sowie mit anderen Leihgebern laufen weiter und können neu verhandelt, modifiziert und ergänzt werden.“

Art. 5 (Übergangsbestimmung)

(1) Die Abschlussrechnung 2015 wird vom amtierenden Direktor/von der amtierenden Direktorin der Bibliothek genehmigt, und zwar nach Einholen der Stellungnahme des Rechnungsprüferkollegiums, das bis zur Genehmigung der Abschlussrechnung, höchstens aber bis 31. März 2016, im Amt bleibt.

(2) Der amtierende Direktor/Die amtierende Direktorin der Bibliothek erfüllt außerdem die auf das Jahr 2015 bezogenen steuerlichen Verpflichtungen der aufgelösten Körperschaft.

(3) Das Personal der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ wird der Landesabteilung Deutsche Kultur zugeteilt.

Art. 6 (Aufhebung)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. die Artikel 5, 8, 9 und 10 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1982, Nr. 5, in geltender Fassung,
  2. die Satzung der Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ im Anhang zum Landesgesetz vom 16. Februar 1982, Nr. 5, in geltender Fassung.

Art. 7 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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