(1) Das Vermögen wird im Sinne der ursprünglichen Zweckbestimmungen verwendet.
(2) Das Vermögen wird im Sinne der ursprünglichen Zweckbestimmungen verwendet.
(3) Die laufenden Depotverträge der Landesbibliothek mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, die Sammlung „Dr. Friedrich Teßmann“ betreffend, sowie mit anderen Leihgebern laufen weiter und können neu verhandelt, modifiziert und ergänzt werden.“