(1) Sofern und soweit die öffentlichen Auftraggeber nicht in der Lage sind, die Dienstleistungen nach Artikel 56 zu organisieren, vergeben sie dieselben nach den Bestimmungen dieses Abschnitts und wenden bezüglich der Veröffentlichung der Bekanntmachungen die Bestimmungen nach Artikel 75 der Richtlinie 2014/24/EU an.
(2) Die öffentlichen Auftraggeber organisieren die Vergabeverfahren mit dem Ziel der größtmöglichen Vereinfachung und Reduzierung des Verwaltungsaufwands. Die Kosten für externe Dienstleister oder Servicestellen, deren sich die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen für soziale Dienstleistungen bedienen, dürfen ebenso wie etwaige Abschöpfungen zu Gunsten von Interessenvertretungen oder Verbraucherschutzorganisationen in keinem Fall auf die Wirtschaftsteilnehmer abgewälzt werden.
(3) Die Auswahl der Dienstleister erfolgt auf der Grundlage des Angebots mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis unter vorrangiger Berücksichtigung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien. Bei der Bewertung der Qualität berücksichtigen die öffentlichen Auftraggeber die spezifischen Bedürfnisse der Nutzerschaft, einschließlich sprachlicher Bedürfnisse, sowie Formen der Einbeziehung und Eigenverantwortung und den Aspekt der Innovation. Die öffentlichen Auftraggeber definieren weitere Zuschlagskriterien, auch unter Bezugnahme auf die Elemente der Lebenszykluskostenrechnung des Dienstes sowie auf dessen soziale Bedeutung.
(4) Die öffentlichen Auftraggeber können vorsehen, dass die Preis- oder Kostenkriterien eine reale Gewichtung von 20 Prozent nicht überschreiten dürfen. Bei sozialen Dienstleistungen ist diese Obergrenze zwingend. Den öffentlichen Auftraggebern ist es auch gestattet, das Kostenelement in Form von Festpreisen oder Festkosten auszuloben, auf deren Grundlage die Wirtschaftsteilnehmer nur mit Blick auf Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien miteinander konkurrieren.