(1)Die einzelnen Körperschaften erlassen eine eigene Ordnung zur Regelung der Beschaffung in Eigenregie.
(2) 120)
(3) In Eigenregie können Bauleistungen bis zu einem Betrag von 150.000 Euro durchgeführt werden. Diese Grenze gilt nicht für notwendige und dringliche Bauleistungen, die im Rahmen der Agentur für Bevölkerungsschutz durchgeführt werden. 121)