(1) Der Planungswettbewerb ist ein Instrument zur Förderung der Baukultur und wird vorzugsweise für Bauvorhaben von besonderer städtebaulicher, architektonischer, umweltbezogener, kunsthistorischer, konservatorischer oder technischer Bedeutung verwendet. Bei Planungswettbewerben können die fachspezifischen Leistungen mittels getrenntem Verfahren vergeben werden. 60)
(2) Das Siegerprojekt wird von einer vom öffentlichen Auftraggeber ernannten Kommission, die aus höchstens fünf Mitgliedern besteht, ausgewählt. Die Kommission setzt sich vorwiegend aus Technikern/Technikerinnen und Sachverständigen zusammen. Mindestens ein Drittel der Kommissionsmitglieder muss mindestens über eine Qualifikation verfügen, die der von den Wettbewerbsteilnehmern verlangten gleichwertig ist.
(3)Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, können bei der Bestimmung der Anforderungen an die technisch-organisatorische Leistungsfähigkeit auch einschlägige Dienstleistungen berücksichtigt werden, die mehr als drei Jahre zurückliegen. 61)
(4) Bei Vergaben auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots können die Phasen zur Ermittlung des besten Angebots folgende sein:
- Bewertung des anonymen technischen Angebots und Zuerkennung der Punktezahl,
- Einladung zu einem Bewertungsgespräch beschränkt auf die in den Auftragsunterlagen angegebene Anzahl von Bietern, welche die beste technische Bewertung laut Buchstabe a) erlangt haben,
- Verfassen einer endgültigen technischen Rangordnung auf der Grundlage des Ergebnisses des Bewertungsgesprächs und der Bewertung der Referenzen,
- Öffnung des wirtschaftlichen Angebots und Zuerkennung der Gesamtpunktezahl.
(5) Im Zuge der Wertung können spezifische Kompetenzen im Rahmen des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR) oder ähnlicher Qualifikationssysteme bewertet werden. Das Ergebnis eines Gesprächs zur Ermittlung der Ausführungsweise der angebotenen Leistung kann bewertet werden. Die Landesregierung erlässt Anwendungsrichtlinien für die Bewertungskriterien bei Vergabeverfahren nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots. 62)
(6) Der technische Bericht zur Erläuterung der Ausführungsweise der Leistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, darf nach Ermessen der Vergabestelle höchstens zehn Seiten im A4-Format oder fünf Seiten im A3-Format umfassen und darf keine Zeichnungen, Fotos und andere graphische Darstellungen enthalten. 63)
(7) 64)
(8) 65)