(1) Für die Vergabe von Architekten- oder Ingenieurleistungen und damit verbundenen Leistungen gelten folgende Bestimmungen:
(1-bis) Es werden die Bestimmungen laut Artikel 26 Absätze 3, 4 und 5 angewandt. 58)
(2) Die Landesregierung legt Kriterien fest, welche die Beteiligung von freiberuflich Tätigen, die seit weniger als fünf Jahren zur Ausübung des Berufs zugelassen sind, gewährleistet. 59)