(1)Die öffentlichen Auftraggeber bewerten die Angemessenheit der Angebote, ob diese ungewöhnlich niedrig erscheinen. Die Landesregierung legt die nicht vorher bestimmbaren und mit einem der Kriterien laut staatlicher Rechtsvorschrift übereinstimmenden spezifischen Elemente mit Anwendungsrichtlinie fest. 54)
(2)Der/Die einzige Verfahrensverantwortliche schreibt den Wirtschaftsteilnehmern vor, die im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten zu erläutern, wenn diese ungewöhnlich niedrig erscheinen, und bewertet die beigebrachten Erläuterungen durch Rücksprache mit dem Bieter. Er/Sie kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn die beigebrachten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises beziehungsweise der vorgeschlagenen Kosten nicht zufriedenstellend erklären. 55)
(3) 56)