(1) Für die Vergabe von Architekten- oder Ingenieurleistungen und damit verbundenen Leistungen gelten folgende Bestimmungen:
(2) Die Landesregierung legt Kriterien fest, welche die Beteiligung von freiberuflich Tätigen, die seit weniger als fünf Jahren zur Ausübung des Berufs zugelassen sind, gewährleistet. 31)