(1)Die öffentlichen Auftraggeber wenden das Zweijahresprogramm der Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen und das Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge sowie die entsprechenden jährlichen Aktualisierungen an.
(2) Im Falle der Realisierung von öffentlichen Bauvorhaben müssen die Programme die Erhebung der Gesamtrealisierungskosten für die Bereitstellung des Bauwerks ermöglichen, unabhängig von der Anzahl und der Art der Verträge, auf welche sie sich beziehen.
(3) Im Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge und in den entsprechenden jährlichen Aktualisierungen sind die Arbeiten mit einem geschätzten Betrag gleich oder über 100.000 Euro enthalten, und es sind die im ersten Jahr in die Wege zu leitenden Arbeiten angegeben, welchen zuvor der einheitliche Projektcode laut Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Jänner 2003, Nr. 3, zugewiesen worden ist.
(4) Im Zweijahresprogramm der Lieferungen und Dienstleistungen und in den entsprechenden jährlichen Aktualisierungen sind die Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen mit einem geschätzten Einheitsbetrag gleich oder über 40.000 Euro enthalten.
(5) Die öffentlichen Verwaltungen teilen der Agentur jedes Jahr das Verzeichnis der Beschaffungen von Lieferungen und Dienstleistungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 1 gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten mit.
(6) Im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen oder falls außergewöhnliche oder unvorhersehbare Erfordernisse oder Naturkatastrophen eintreten sowie im Falle von Änderungen infolge neuer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen können die Angaben des Jahresprogrammes im Laufe des Bezugsjahres geändert werden.
(7) Das Zweijahresprogramm der Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen und das Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge sowie die entsprechenden jährlichen Aktualisierungen werden auf der Plattform „Informationssystem öffentliche Verträge“ veröffentlicht, welche für die gleichzeitige Weiterleitung an die zuständigen zentralen Stellen sorgt, gemäß den Bestimmungen zur Nutzung der regionalen Informationsplattformen. 16)
(8) Die Landesregierung legt die Inhalte der Vorlagen für die Dreijahresprogramme der öffentlichen Bauaufträge und für die Zweijahresprogramme der Lieferungen und Dienstleistungen sowie die entsprechenden Veröffentlichungsmodalitäten fest. 17)
(9) Der öffentliche Personennahverkehr wird grundsätzlich von der Autonomen Provinz Bozen gewährleistet, auch durch eine öffentliche Führung mittels In-House-Gesellschaft oder Sonderbetrieb, nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Mobilität und unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Bis zur Ermittlung der Gesellschaft oder des Sonderbetriebes gewährleistet das Land mit eigenen Maßnahmen die Fortsetzung des Dienstes. Die mittels Ausschreibung zu erfolgenden Beauftragungen für kleinere und ergänzende Linien im Rahmen der integrierten Mobilität sowie die Maßnahmen zur Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen des lokalen Transports bleiben davon unberührt. 18)