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h) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2015, Nr. 321)
Errichtung der Agentur für Bevölkerungsschutz

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1)
Kundgemacht in der Sondernummer 4 zum Amtsblatt vom 10. Dezember 2015, Nr. 49.

Art. 7

(1) Die Artikel 22 bis 29 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„Art. 22 Errichtung

1. Es wird die Agentur für Bevölkerungsschutz, in der Folge Agentur genannt, errichtet.

2. Die Agentur ist eine vom Land abhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Organisations-, Verwaltungs-, Buchführungs-, und Vermögensautonomie. Sie unterliegt der Aufsicht der Landesregierung und des zuständigen Landesrates.

3. Die Agentur nimmt als Kompetenzzentrum für Brand- und Zivilschutz, technische Gefahren und Naturgefahren hoheitliche Befugnisse wahr und ist in Südtirol für das Management aller damit zusammenhängenden Risiken zuständig. Zum Risikomanagement gehören die Vorhersage und die Vorbeugung sowie alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um einen Notstand zu bewältigen und den Wiederaufbau öffentlicher Gebäude und Infrastrukturen zu ermöglichen oder direkt durchzuführen. Die Agentur ist außerdem zuständig für den Erhalt und die Wiedergewinnung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer.

4. Die Agentur erfüllt ihre Aufgaben nachhaltig und ganzheitlich in Zusammenarbeit mit den anderen Einrichtungen des Landes und des Staates, den Freiwilligenorganisationen, den Gemeinden, den Sozialpartnern und den Betroffenen.

5. Die Agentur kann mit anderen öffentlichen und privaten Körperschaften, Unternehmen im In- und Ausland sowie Forschungs- oder Versuchszentren zusammenarbeiten und gegen Erstattung oder Ausgleich der Kosten ihre Dienste in Anspruch nehmen.

6. Bei Bedarf kann die Agentur Leistungen, Dienste und Infrastrukturen der Landesverwaltung in Anspruch nehmen.

7. Mit Verordnung werden die Buchführungsvorschriften für die Verwaltung der Finanzmittel festgelegt.

Art. 23 (Einnahmen und Vermögen)

1. Die Einnahmen der Agentur bestehen aus

  1. Zuweisungen zu Lasten des Landeshaushaltes für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst, dem Zivilschutz, den Wasserschutzbauten und für die Durchführung der anderen im Artikel 22 angeführten Aufgaben,
  2. Einnahmen aus Dienstleistungen der Agentur gegen Bezahlung,
  3. allen weiteren Einnahmen, die mit den Aufgaben der Agentur zusammenhängen.

2. Alle mit den Aufgaben der Agentur zusammenhängenden Einnahmen werden direkt der Agentur zugewiesen.

3. Das zuständige Landesamt hebt die Einnahmen in Zusammenhang mit dem öffentlichen Wassergut und dem Betrieb des Funknetzes des Landes ein.

4. Die Agentur hat einen eigenen Kassadienst, der dem Kreditinstitut anvertraut wird, das den Schatzamtsdienst des Landes versieht.

5. Das Land kann der Agentur die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen unbeweglichen Güter zur Verfügung stellen. In jedem Fall bleibt das unbewegliche Vermögen im Eigentum des Landes.

6. Das Land kann der Agentur die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen beweglichen Güter, einschließlich registrierter beweglicher Güter, zur Verfügung stellen oder ins Eigentum übertragen.

7. Die Agentur nutzt und verwaltet die für die Durchführung ihrer Tätigkeiten notwendigen unbeweglichen und beweglichen Güter und sorgt für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung. Für die Dienstsitze ist weiterhin das Land zuständig, wobei die entsprechenden Betriebskosten zu Lasten des Landeshaushaltes gehen.

Art. 24 (Organe der Agentur)

1. Die Organe der Agentur sind

  1. der Direktor,
  2. das Kollegium der Rechnungsprüfer,

Art. 25 (Der Direktor der Agentur)

1. Der Direktor der Agentur wird gemäß den geltenden Bestimmungen im Bereich der Personalordnung des Landes ernannt. Er trägt die oberste Führungsverantwortung für alle Zuständigkeitsbereiche der Agentur. Seine rechtliche Position entspricht jener des Abteilungsdirektors im Sinne des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.

2. Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur und hat insbesondere folgende Befugnisse: Er

  1. bestimmt in Absprache mit den zuständigen Führungskräften die Jahresziele der Agentur und überprüft die Umsetzung,
  2. nimmt alle Verwaltungsbefugnisse wahr, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen und nicht ausdrücklich anders geregelt sind,
  3. gewährt sämtliche Beiträge im Bereich der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste gemäß den Programmen, welche periodisch vom zuständigen Landesrat genehmigt werden,
  4. hat die Aufgaben und Befugnisse eines Abteilungsdirektors für das der Agentur zur Verfügung gestellte Landespersonal und verwaltet das von dieser aufgenommene Personal,
  5. schlägt der Landesregierung im Sinne von Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, das Gesamtplansoll des bei der Agentur einzustellenden Personals vor,
  6. legt der Landesregierung das Jahresbudget, die Budgetänderungen und den Jahresabschluss zur Genehmigung vor und überprüft die Umsetzung,
  7. schließt im Namen der Agentur Abkommen und Verträge ab und garantiert deren Umsetzung und Durchführung,
  8. legt der Landesregierung sämtliche Tätigkeitsprogramme und deren eventuellen Abänderungen zur Genehmigung vor und ist für die Umsetzung verantwortlich,
  9. ist für die Verwaltung und das Management des der Agentur übertragenen oder zur Verfügung gestellten Vermögens verantwortlich und ernennt dessen Verwahrer und Unterverwahrer,
  10. ergreift alle weiteren Maßnahmen, die mit der Führung der Agentur zusammenhängen.

3. Für die Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen gelten die einschlägigen Bestimmungen.

4. Ist der Direktor abwesend oder verhindert, übt der Stellvertreter die Befugnisse aus.

5. Der Direktor kann einzelne Befugnisse an Führungskräfte der Agentur delegieren.

Art. 26 (Das Kollegium der Rechnungsprüfer)

1. Die Finanzgebarung der Agentur unterliegt der Überprüfung durch das Kollegium der Rechnungsprüfer.

2. Das Kollegium wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus drei Rechnungsprüfern.

3. Die Zusammensetzung des Kollegiums richtet sich nach dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol. Zudem muss ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter im Sinne der geltenden Bestimmungen gewährleistet sein.

4. Die Mitglieder des Kollegiums bleiben ab ihrer Ernennung für die Dauer von drei Geschäftsjahren bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres ihrer Beauftragung im Amt. In keinem Fall dürfen drei aufeinanderfolgende Mandate überschritten werden.

5. Den Mitgliedern des Kollegiums stehen neben der Vergütung der Außendienstkosten die Sitzungsgelder gemäß den geltenden Landesbestimmungen zu.

6. Das Kollegium der Rechnungsprüfer

  1. beaufsichtigt die Finanz- und Vermögensgebarung der Agentur,
  2. verfasst einen Bericht zum Jahresbudget, zu den Budgetänderungen und zum Jahresabschluss.

Art. 27 (Verwaltungsmaßnahmen des Landesrates und Beschlussanträge)

1. Im Sinne von Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, müssen die Verwaltungsmaßnahmen des Landesrates und die von der Agentur der Landesregierung vorgelegten Beschlussanträge, je nach Zuständigkeit und Verantwortlichkeit, von den Führungskräften der Agentur und, im Hinblick auf die buchhalterische Richtigkeit, vom Direktor des für die Buchhaltung zuständigen Landesamtes mit dem entsprechenden Sichtvermerk versehen werden.

Art. 28 (Personal)

1. Der Agentur wird das Personal der Abteilung Brand- und Zivilschutz mit einem Kontingent von 74 Vollzeitäquivalenten, der Berufsfeuerwehr mit einem Kontingent von 149 Vollzeitäquivalenten und der Abteilung Wasserschutzbauten mit einem Kontingent von 79,26 Vollzeitäquivalenten zur Verfügung gestellt. Die betroffenen Bediensteten verbleiben im allgemeinen Stellenplan bzw. im Sonderstellenplan der Berufsfeuerwehr des Landes.

2. Die Agentur übernimmt alle gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag beschäftigten Bauarbeiter des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung, unter Beibehaltung aller erworbenen Rechte und sämtlicher Pflichten.

3. Die Agentur kann selbst Personal für ihre betrieblichen Tätigkeiten, auch saisonal, einstellen.

4. Für das Landespersonal gelten die Bestimmungen im Bereich der Personalordnung des Landes.

Art. 29 (Beschwerde)

1. Gegen die Verwaltungsakte des Direktors der Agentur kann bei der Landesregierung, innerhalb einer Ausschlussfrist von dreißig Tagen ab dem Tag der Zustellung oder der Mitteilung des angefochtenen Aktes im Verwaltungsweg oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene volle Kenntnis des Aktes erlangt hat, Beschwerde eingelegt werden.“

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ActionActionErrichtung der Agentur für Bevölkerungsschutz und damit zusammenhängende Änderungen des vereinheitlichten Textes über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste
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