(1) Die Agentur nimmt mit 1. Jänner 2016 ihre Tätigkeit auf.
(2) Die Agentur übernimmt sämtliche Befugnisse und Aufgaben der Landesabteilungen Wasserschutzbauten und Brand- und Zivilschutz, der Berufsfeuerwehr und der jeweiligen Ämter und bedient sich der bestehenden Verwaltungsstruktur. Die genannten Organisationseinheiten bleiben bestehen und die damit verbundenen Zuständigkeiten bleiben bis zur Genehmigung der Satzung aufrecht.
(3) Um einen reibungslosen Übergang der Buchführung zu gewährleisten, bleiben der Verwaltungsrat und das Kontrollorgan in der Person des einzigen Rechnungsprüfers des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des Geschäftsjahres 2015 im Amt.
(4) Bis neue Verordnungen, Kriterien, Modalitäten, Richtlinien, Pläne, Tarife, Beschlüsse und Verfahren festlegt bzw. erlassen werden, gelten jene, die bereits vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste sowie von der Landesregierung genehmigt wurden, wobei die darin genannten Organe durch die entsprechenden Organe der Agentur ersetzt sind.
(5) Die Agentur tritt in alle aktiven und passiven Verträge des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste sowie der Abteilungen Brand- und Zivilschutz und Wasserschutzbauten ein.
(6) Die Agentur zahlt die Beiträge, Zuschüsse, Finanzierungen und Kostenerstattungen aus, welche der Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste, die Landesregierung oder die Abteilung Brand- und Zivilschutz vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt haben.
(7) Die eventuellen passiven Rückstände zu Lasten des Landeshaushaltes zugunsten der Agentur werden auf das bestehende Konto des Sonderbetriebes für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste überwiesen und danach automatisch der Agentur zugewiesen.
(8) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 36, in geltender Fassung, bleibt bis zur endgültigen Neuordnung und, soweit mit den Landesbestimmungen im Bereich Rechnungswesen vereinbar, aufrecht.