(1) Artikel 55 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„7. Die Agentur finanziert nach Ermächtigung durch den zuständigen Landesrat die Ausbildungskurse und überwacht deren ordnungsgemäße Durchführung. Die Landesregierung kann die Durchführung von zahlungspflichtigen Kursen genehmigen, bestimmt die entsprechenden Tarife und legt die Nutzung des Liegenschaftskomplexes fest, wobei sie allfällige Mietgebühren festsetzt.“