(1) Im Artikel 52 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „Der für den Brand- und Zivilschutz zuständige Landesrat kann“ durch die Wörter „Der Direktor der Agentur kann nach Genehmigung der Programme durch den zuständigen Landesrat“ ersetzt.