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Beschluss vom 17. November 2015, Nr. 1328
Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für Primärinfrastrukturen im ländlichen Raum und Berggebieten (abgeändert mit Beschluss Nr. 676 vom 06.08.2019, Beschluss Nr. 306 vom 03.05.2022 und Beschluss Nr. 762 vom 05.09.2023)

Anlage A)

Kriterien für die Gewährung von Förderungen für Primärinfrastrukturen im ländlichen Raum und im Berggebiet

Art. 1
Gegenstand

1. Diese Kriterien regeln in Durchführung von Artikel 49 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen im ländlichen Raum und im Berggebiet.

Art. 2
Begünstigte

Begünstigte sind:

a) Interessentschaften und Bodenverbesserungskonsortien, sofern die zu errichtende Anlage nicht als Anlage der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Sinne von Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe a) des Landesgesetzes Nr. 8/2002 zu klassifizieren ist;

b) landwirtschaftliche Unternehmen.

Art. 3
Förderungsfähige Maßnahmen

1. Die Förderungen können für folgende Maßnahmen gewährt werden:

a) Bau, Ausbau, Befestigung und Sanierung des ländlichen Wegenetzes und der Zufahrten zu den Höfen,

b) Bau, Ausbau und Sanierung von Trink- und Löschwasserversorgungsanlagen im ländlichen Raum und im Berggebiet,

c) Bau, Ausbau und Sanierung von Seilbahnanlagen zur Erschließung von landwirtschaftlichen Betrieben.

Art. 4
Vorlage der Anträge

1. Die Förderanträge für Maßnahmen laut Artikel 3 können vom 1. Jänner bis zum 28. Februar eines jeden Jahres, auf alle Fälle jedoch vor Beginn der Arbeiten oder Tätigung des Ankaufs, bei den gebietsmäßig zuständigen Forstämtern oder beim Landesamt für Bergwirtschaft eingereicht werden; die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung auf den von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordrucken abzufassen.

2. Von der Frist laut Absatz 1 ausgenommen sind Anträge, die aufgrund klimatischer Ereignisse und schwerwiegender Auflagen der öffentlichen Verwaltung als dringlich und unaufschiebbar erklärt werden.

3. Mit den Arbeiten kann erst begonnen werden, nachdem der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft den Beitrag gewährt hat. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift hat die Nichtfinanzierbarkeit des Vorhabens zur Folge.

4. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Kopie der von der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde im Vorjahr ausgestellten Baukonzession bzw. Bauermächtigung,

b) Projekt des geplanten Bauvorhabens und entsprechender Kostenvoranschlag, die von einer im Berufsverzeichnis eingetragenen freiberuflich tätigen Person abgefasst und unterzeichnet sein müssen,

c) Kopie des Gründungsaktes und der Satzung, falls der Antragsteller eine juristische Person des Privatrechts ist,

d) Kopie der Ermächtigungsmaßnahme zur Einreichung des Antrags, falls dieser von einer juristischen Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts eingereicht wird,

e) Finanzierungszeitplan oder Aufstellung der Fälligkeit der Ausgaben.

5. Handelt es sich um einen Förderantrag für den Bau, Ausbau oder die Sanierung einer Straße, Wasserleitung oder Seilbahnanlage, muss die von den jeweiligen Eigentümern bzw. vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der juristischen Person gegengezeichnete Unterstellungserklärung beigelegt werden, es sei denn, es besteht ein aus dem Grundbuchauszug ersichtliches eingetragenes Durchfahrtsrecht.

6. Handelt es sich um einen Förderantrag für den Bau, Ausbau und die Sanierung einer Wasserleitung, muss der Antragsteller bei Antragseinreichung über folgende Unterlagen verfügen:

a) Konzessionsdekret für die Wasserableitung der Landesagentur für Umwelt,

b) Qualitätsurteil bzw. Eignungsurteil des Landeslabors für Wasseranalysen oder des Südtiroler Sanitätsbetriebes,

c) positives Gutachten des Feuerwehrdienstes bei der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz.

7. Handelt es sich um einen Förderantrag für die Errichtung einer Seilbahnanlage, wird die Betriebsbewilligung laut Artikel 33 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, von Amts wegen angefordert.

8. Ist der Antrag unvollständig, wird der Antragsteller schriftlich aufgefordert, die fehlenden Unterlagen oder Angaben innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens nachzureichen. Nicht termingerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.

9. Nicht förderungsfähig sind Anträge, bei denen der Kostenvoranschlag der betreffenden Maßnahme samt den technischen Spesen weniger als 10.000,00 Euro beträgt.

10. Für Bauarbeiten können Abänderungsprojekte mit Zusatzkosten angenommen werden, sofern die Mehrkosten angemessen begründet sind und 15% der ursprünglich genehmigten Projektkosten übersteigen. Die Anträge betreffend diese Projekte sind als neue Anträge einzureichen, wobei von der Frist laut Artikel 4 Absatz 1 abgesehen wird.

Art. 5
Festsetzung und Genehmigung der Förderungen

1. Je nach Maßnahme werden folgende Beiträge und Finanzierungen gewährt:

a) Für den Bau, den Ausbau, die Befestigung und die Sanierung des ländlichen Wegenetzes und der allgemein befahrbaren und öffentlich zugänglichen Zufahrten zu den Höfen im ganzjährig bewohnten Gebiet mit hydrogeologischer Nutzungsbeschränkung werden den Rechtssubjekten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) Finanzierungen bis zur vollständigen Deckung der anerkannten Ausgaben gewährt; für dieselben Maßnahmen im restlichen Landesgebiet werden den genannten Rechtssubjekten Beiträge im Höchstausmaß von 80% der anerkannten Ausgaben gewährt.
Ist der Antragsteller ein Rechtssubjekt laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c), werden ihm dafür Beiträge im Höchstausmaß von 60% der anerkannten Ausgaben gewährt.
Für den Bau, den Ausbau, die Befestigung und die Sanierung der privaten Zufahrten zu den Höfen werden den Rechtssubjekten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) Beiträge im Höchstausmaß von 50% der anerkannten Ausgaben gewährt.

b) Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses werden für die bereits bei der Abteilung Forstwirtschaft aufliegenden und für die Beitragsgewährung zulässigen, jedoch noch nicht zur konkreten Finanzierung zugelassenen Projekte für den Bau, den Ausbau und die Sanierung von Trink- und Löschwasserversorgungsanlagen im ganzjährig bewohnten ländlichen Gebiet den Rechtssubjekten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) Beiträge im Höchstausmaß von 75% der anerkannten Ausgaben gewährt. Ist der Antragsteller ein Rechtssubjekt laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) werden ihm dafür Beiträge im Höchstausmaß von 40% der anerkannten Ausgaben gewährt.

c) Für den Bau und Ausbau von Seilbahnanlagen zur Erschließung von landwirtschaftlichen Betrieben werden den Rechtssubjekten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) Beiträge im Höchstausmaß von 80% der anerkannten Ausgaben gewährt.

2. Bezüglich jenes Teiles der Förderung, der die technischen Spesen betrifft, werden die anerkannten Kosten gemäß geltendem Richtpreisverzeichnis berechnet.

3. Die Techniker des Landesamtes für Bergwirtschaft führen eine technische Überprüfung durch, um festzustellen, ob die Arbeiten, für die um eine Förderung angesucht wird, im Sinne dieser Kriterien gefördert werden können. Zu diesem Zweck kann sich das genannte Amt der Mitarbeit der gebietsmäßig zuständigen Forstämter bedienen.

4. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft verfügt mit Dekret die Genehmigung und Finanzierung der Projekte in chronologischer Reihenfolge nach Einreichdatum der Anträge.

5. Wird bei der Überprüfung der Projekte eine Unaufschiebbarkeit oder Dringlichkeit festgestellt, welche von klimatischen Ereignissen oder von Auflagen der öffentlichen Verwaltung, vom Fehlen oder vom schlechten Zustand einer Anlage herrührt, wird von der chronologischen Reihenfolge abgesehen, wobei die unaufschiebbaren Projekte Vorrang vor den dringenden Projekten haben.

6. Im Sinne von Absatz 5 gelten folgende Situationen und Arbeiten jedenfalls als unaufschiebbar oder dringend:

a) Bei Trink- und Löschwasseranlagen gelten folgende Situationen als unaufschiebbar:

- fehlende Trinkbarkeit,

- Schäden am Leitungsnetz,

- unzureichende Wasserverfügbarkeit.

b) Bei Trink- und Löschwasseranlagen gelten folgende Situationen oder Arbeiten als dringend:

- Erneuerung des Leitungsnetzes,

- Erneuerung der Wasserfassung,

- funktionaler Zusammenhang mit anderen Projekten.

c) Beim ländlichen Wegenetz gelten folgende Situationen oder Arbeiten als unaufschiebbar:

- unterbrochenes Wegenetz,

- Sicherheitsmaßnahmen wie Leitplanken (bei Schülertransport).

d) Beim ländlichen Wegenetz gelten folgende Situationen oder Arbeiten als dringend:

- Fahrbahnschäden,

- Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (Ausweichstellen, Kurvenausbau, Reduzierung des Gefälles),

- funktionaler Zusammenhang mit anderen Projekten.

7. Die Förderungen werden bis zur Erschöpfung der jeweiligen Geldmittel gewährt. Sind die bereitgestellten Geldmittel ausgeschöpft, können keine Anträge im selben Haushaltsjahr mehr berücksichtigt werden.

8. In einem Haushaltsjahr wird nur eine Förderung pro Antragsteller gewährt, es sei denn, es sind ausreichend Geldmittel für die Gewährung weiterer Förderungen an denselben Antragsteller vorhanden.

Art. 6
Auszahlung der Förderungen

1. Die Begünstigten können nach Baubeginnmeldung und gemäß Finanzierungszeitplan oder Aufstellung der Fälligkeit der Ausgaben einen Vorschuss bis zu 50% der genehmigten Förderung oder Teilauszahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten Arbeiten beantragen. Die Teilabrechnungen müssen jedenfalls wenigstens 25% der gesamten zulässigen Ausgabe ausmachen und die Begünstigten können auf diese Weise Auszahlungen bis maximal 90% der gewährten Förderung erhalten.

2. Der Stand des Baufortschritts und die Verwirklichung des zur Förderung zugelassenen Bauvorhabens wird nach Aufmaß überprüft; dabei wird die Übereinstimmung des verwirklichten Bauvorhabens durch die Bewertung seiner Funktionalität und seines Bestandes auf der Grundlage der gegengezeichneten Teil- oder Endabrechnung des beauftragten Technikers geprüft.

3. Die für die Verwirklichung des Bauvorhabens gewährte Förderung wird auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten und vom beauftragten Techiker festgestellten Arbeiten ausgezahlt.

4. Im Falle von mit Beiträgen geförderten Maßnahmen werden auch unentgeltliche Eigenleistungen als Ausgaben anerkannt, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des gewährten Beitrages stehen. Dabei muss es sich um projektbezogene effektiv geleistete Arbeitsstunden und Lieferungen des Antragstellers handeln. Der Gegenwert wird anhand der Einheitspreise des Richtpreisverzeichnisses des Landes festgelegt. Der Antragsteller muss eine Eigenerklärung über die unentgeltlichen Eigenleistungen einreichen, die durch einen von ihm beauftragten Techniker bestätigt werden muss.

5. Die von befähigten, in die entsprechenenden Berufsverzeichnisse eingetragenen Technikern unterzeichneten Endabrechnungen gelten für jegliche Wirkung als Buchungsbelege.

6. Die Finanzierung wird auf der Grundlage der durch quittierte Rechnungen belegten Ausgaben ausgezahlt. Die Ausgaben für die Auszahlung des Beitrages sind durch quittierte Rechnungen zu belegen, und zwar mindestens in Höhe des gewährten Beitrages und, für den restlichen Ausgabenbetrag, durch Eigenerklärung laut Absatz 4.

7. Den Beamtinnen und Beamten der Landesverwaltung obliegt es, zu überprüfen, festzustellen und zu bestätigen, dass die anerkannten Ausgaben gemäß den in diesem Sachbereich geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß getätigt wurden, und die Übereinstimmung der getätigten Zahlungen und Buchungsunterlagen zu überprüfen.

8. Die Mehrwertsteuer der Teil- und Endabrechnungen, welche nicht absetzbar und nicht rückforderbar ist, gilt als effektive Ausgabe zu vollen Lasten des Begünstigten. Der Begünstigte muss die Nichtabsetzbarkeit und Nichtrückforderbarkeit der Mehrwertsteuer vor Auszahlung der gewährten Förderung erklären.

9. Die Auszahlung der öffentlichen Körperschaften gewährten Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses, mit welchem die Körperschaft die Rechnungslegung über die Ausgaben genehmigt hat. Es muss zusätzlich eine Kopie der Rechnungen oder Zahlungsmandate vorgelegt werden.

Art. 7
Kontrollen

1. Das Landesamt für Bergwirtschaft führt Verwaltungs- und Vorortkontrollen über die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten durch. Um die ordnungsgemäße Durchführung der Investitionen zu überprüfen, werden 100 Prozent der geförderten Vorhaben kontrolliert.

Art. 8
Widerruf

1. Wird bei dem zur Förderung zugelassenen Projekt des Bauvorhabens die fehlende, abweichende oder teilweise Durchführung der Arbeiten festgestellt, wird die gewährte Förderung vollständig oder teilweise widerrufen; in diesem Fall muss der Begünstigte die erhaltenen Beträge zuzüglich der ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angefallenen gesetzlichen Zinsen zurückzahlen.

 

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