1. Die Begünstigten können nach Baubeginnmeldung und gemäß Finanzierungszeitplan oder Aufstellung der Fälligkeit der Ausgaben einen Vorschuss bis zu 50% der genehmigten Förderung oder Teilauszahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten Arbeiten beantragen. Die Teilabrechnungen müssen jedenfalls wenigstens 25% der gesamten zulässigen Ausgabe ausmachen und die Begünstigten können auf diese Weise Auszahlungen bis maximal 90% der gewährten Förderung erhalten.
2. Der Stand des Baufortschritts und die Verwirklichung des zur Förderung zugelassenen Bauvorhabens wird nach Aufmaß überprüft; dabei wird die Übereinstimmung des verwirklichten Bauvorhabens durch die Bewertung seiner Funktionalität und seines Bestandes auf der Grundlage der gegengezeichneten Teil- oder Endabrechnung des beauftragten Technikers geprüft.
3. Die für die Verwirklichung des Bauvorhabens gewährte Förderung wird auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten und vom beauftragten Techiker festgestellten Arbeiten ausgezahlt.
4. Im Falle von mit Beiträgen geförderten Maßnahmen werden auch unentgeltliche Eigenleistungen als Ausgaben anerkannt, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des gewährten Beitrages stehen. Dabei muss es sich um projektbezogene effektiv geleistete Arbeitsstunden und Lieferungen des Antragstellers handeln. Der Gegenwert wird anhand der Einheitspreise des Richtpreisverzeichnisses des Landes festgelegt. Der Antragsteller muss eine Eigenerklärung über die unentgeltlichen Eigenleistungen einreichen, die durch einen von ihm beauftragten Techniker bestätigt werden muss.
5. Die von befähigten, in die entsprechenenden Berufsverzeichnisse eingetragenen Technikern unterzeichneten Endabrechnungen gelten für jegliche Wirkung als Buchungsbelege.
6. Die Finanzierung wird auf der Grundlage der durch quittierte Rechnungen belegten Ausgaben ausgezahlt. Die Ausgaben für die Auszahlung des Beitrages sind durch quittierte Rechnungen zu belegen, und zwar mindestens in Höhe des gewährten Beitrages und, für den restlichen Ausgabenbetrag, durch Eigenerklärung laut Absatz 4.
7. Den Beamtinnen und Beamten der Landesverwaltung obliegt es, zu überprüfen, festzustellen und zu bestätigen, dass die anerkannten Ausgaben gemäß den in diesem Sachbereich geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß getätigt wurden, und die Übereinstimmung der getätigten Zahlungen und Buchungsunterlagen zu überprüfen.
8. Die Mehrwertsteuer der Teil- und Endabrechnungen, welche nicht absetzbar und nicht rückforderbar ist, gilt als effektive Ausgabe zu vollen Lasten des Begünstigten. Der Begünstigte muss die Nichtabsetzbarkeit und Nichtrückforderbarkeit der Mehrwertsteuer vor Auszahlung der gewährten Förderung erklären.
9. Die Auszahlung der öffentlichen Körperschaften gewährten Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses, mit welchem die Körperschaft die Rechnungslegung über die Ausgaben genehmigt hat. Es muss zusätzlich eine Kopie der Rechnungen oder Zahlungsmandate vorgelegt werden.