(1) Das Land leistet im Rahmen seiner Zuständigkeiten einen direkten Beitrag zur Ausarbeitung der Rechtsakte der Europäischen Union, indem es sich in den Regierungsdelegationen an den Tätigkeiten des Rates und der Arbeitsgruppen sowie der Ausschüsse des Rates und der Kommission entsprechend den einschlägigen Bestimmungen beteiligt.