(1) Alle vom Land im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnisse zur Umsetzung von europäischen Richtlinien erlassenen Maßnahmen führen im Titel die Kennnummer der umgesetzten Richtlinie an und werden dem Departement für Europapolitik des Präsidiums des Ministerrates übermittelt.
(2) Die Urteile des Gerichtshofes, die eine Verpflichtung des Landes zur Anpassung mit sich bringen, werden in den Bestimmungen angeführt, die das geltende Recht im Einklang mit den Urteilen abändern.