(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1995, Nr. 29, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(2) Artikel 26 Absatz 4 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 8. Juli 2013, Nr.19, ist aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.