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g') Landesgesetz vom 25. September 2015, Nr. 111)
Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 2015 und für den Dreijahreszeitraum 2015-2017

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 29. September 2015, Nr. 39.

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH DER EINNAHMEN

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen“ sowie damit verbundene Übergangsbestimmungen)

(1) Artikel 8/bis Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Kraftfahrzeuge und die Krafträder, ausgenommen jene zur gewerblichen Nutzung, sind ab dem Jahr, in welchem 20 Jahre seit ihrer Herstellung vergangen sind, der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes laut Artikel 8 im verringerten Ausmaß von 50 Prozent unterworfen.

2. Die Kraftfahrzeuge und die Krafträder, ausgenommen jene zur gewerblichen Nutzung, sind ab dem Jahr, in welchem 30 Jahre seit ihrer Herstellung vergangen sind, von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit. Werden sie auf öffentlichen Straßen verwendet, sind sie der Zahlung einer jährlichen pauschalen Verkehrssteuer im Ausmaß, welches vom Artikel 63 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. November 2000, Nr. 342, in geltender Fassung festgelegt ist, unterworfen.

3. Vorbehaltlich eines Gegenbeweises wird als Herstellungsjahr der Fahrzeuge laut Absatz 1 und 2 das Jahr der erstmaligen Zulassung in Italien oder in einem anderen Staat angesehen.“

(2) Die Bestimmungen laut Absatz 1 finden ab 1. Jänner 2016 Anwendung.

(3) Ab 1. Jänner 2016 werden die Kraftfahrzeugsteuern bezüglich der Kraftfahrzeuge und der Krafträder, ausgenommen jene zur gewerblichen Nutzung, die an diesem Datum bereits über 20 Jahre alt sind, mit den Modalitäten und innerhalb der Fälligkeitsfristen gemäß Dekret des Finanzministeriums vom 18. November 1998, Nr. 462, entrichtet.

Art. 2 (Einhebung durch In-House-Gesellschaften)

(1) Die von öffentlichen Körperschaften der Provinz Bozen an eigene In-House-Gesellschaften anvertrauten Einhebungstätigkeiten der Einnahmen werden durch die Eröffnung von mindestens einem, auch einzigem für alle auftragserteilenden Körperschaften, Bank- oder Postkontokorrent verwaltet, das auf die beauftragte Gesellschaft lautet und ausschließlich den Einhebungstätigkeiten gewidmet ist.

(2) Die Gesellschaften laut Absatz 1 müssen den einzelnen auftragserteilenden Körperschaften die Einhebungen, die in ihre Zuständigkeit fallen, mittels angemessener Rechnungslegungsinstrumente getrennt erheben.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH DER AUSGABEN

Art. 3 (Änderung der Ausgabengenehmigungen für das  Finanzjahr 2015 und für den Dreijahreszeitraum 2015-2017)

(1) An den Ausgabengenehmigungen für das Finanzjahr 2015 laut Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, werden die in der beiliegenden Tabelle A angeführten Änderungen vorgenommen.

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010,  Nr. 9, „Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung und der erneuerbaren Energiequellen“)

(1) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Das Land Südtirol kann gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten und Kriterien Investitionsbeiträge im Höchstausmaß von 70 Prozent zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie Beiträge für Initiativen zur Wissensvermittlung, für die Ausarbeitung von Planungsinstrumenten, für Zertifizierungen und für Audits im Energiebereich gewähren. Die Gewährung von Beiträgen an Unternehmen erfolgt im Rahmen der EU-Bestimmungen für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen.“

(2) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Artikel ergeben, geschätzt in Höhe von jährlichen 12.920.000,00 Euro, erfolgt durch die Kürzung der Ausgabenermächtigung auf der Haushaltsgrundeinheit 23105 und 23210 gemäß Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.

(3) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Art. 5 (Vernetzung der Schutzhütten)   delibera sentenza

(1) Zur Förderung der Sicherheit und der Entwicklung der Schutzhütten in Südtirol ist die Landesregierung ermächtigt, den Betreibern der Schutzhütten, die nicht Eigentum der Autonomen Provinz Bozen sind, Finanzierungen im Ausmaß von bis zu 80 Prozent der bestrittenen Ausgaben zu gewähren, um Datenverbindungs- und Telefonsysteme sowie andere Arten von telematischen Verbindungen einzurichten, welche die Erreichbarkeit, die Kommunikation und die Sicherheit gewährleisten.

(2) Mit Beschluss legt die Landesregierung Voraussetzungen, technische Modalitäten zur Durchführung der Maßnahmen und Finanzierungsbedingungen fest.

(3) Die Ausgaben für die von diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden in Höhe von 100.000,00 Euro geschätzt und durch die Haushaltsgrundeinheit 27210 des Landeshaushaltes 2015 gedeckt. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

massimeBeschluss vom 9. August 2016, Nr. 872 - Voraussetzungen, technische Modalitäten zur Durchführung der Maßnahmen und Finanzierungsbedingungen der Netzverbindungen der Schutzhütten

Art. 6 (Finanzierung)

(1) Die Deckung der Mehrausgaben von insgesamt 109.105.849,18 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2015, die von Artikel 3 Absatz 1 (Tabelle A) herrühren und nicht durch Minderausgaben kompensiert werden, erfolgt durch Verwendung eines entsprechenden Anteils der Mehreinnahmen, die mit dem verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt eingeschrieben sind.

(2) Die Deckung der Mehrausgaben von insgesamt 3.202.500,00 Euro zu Lasten des Zweijahreszeitraumes 2016-2017, die von Artikel 3 Absatz 1 (Tabelle A) herrühren, erfolgt, in Bezug auf die zweite und dritte Jahresrate der genehmigten Ausgabenhöchstbeträge, mit den Mehreinnahmen, die im mehrjährigen Haushalt 2015-2017 mit dem verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt eingeschrieben sind.

3. ABSCHNITT
HARMONISIERUNG UND ANDERE BESTIMMUNGEN IM FINANZBEREICH

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, „Ordnung der Berufsbildung“)

(1) Nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 1/bis. (Autonomie der Berufsschulen)

1. Den von diesem Gesetz geregelten Schulen wird ab 1. Jänner 2017 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zuerkannt. Sie besitzen Autonomie in den Bereichen Verwaltung, Finanzen und Vermögen.

2. Die von diesem Gesetz geregelten Schulen übernehmen ab 1. Jänner 2017 die zivilrechtliche Buchhaltung und wenden die entsprechenden Bestimmungen an, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind.

3. Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Finanzgebarung und zur Buchhaltung der Schulen laut Absatz 1, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 2, sowie die Übergangsbestimmungen zur Übernahme des entsprechenden Buchhaltungssystems festgelegt.“

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, „Autonomie der Schulen“)

(1) Nach Artikel 12 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, werden folgende Absätze 6/bis und 6/ter eingefügt:

„6/bis. Die von diesem Gesetz geregelten Schulen übernehmen ab 1. Jänner 2017 die zivilrechtliche Buchhaltung und wenden die entsprechenden Bestimmungen an, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind.

6/ter. Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Finanzgebarung und zur Buchhaltung der Schulen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 6/bis, sowie die Übergangsbestimmungen zur Übernahme des entsprechenden Buchhaltungssystems festgelegt.“

(2) In Artikel 12 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, werden die Wörter „Absatz 8“ mit den Wörtern „Absatz 6/ter“ ersetzt.

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2015 und für den  Dreijahreszeitraum 2015-2017 (Finanzgesetz 2015)“

(1) In Artikel 19 Absatz 1 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, werden nach dem Wort „Abtretungen“ die Wörter „Zuweisungen, Einbringungen, Eingliederungen“ eingefügt und der letzte Satz von Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Durch oder infolge dieser Vorgänge kann die Landesregierung, auch unter Beteiligung anderer öffentlicher Körperschaften,

  1. neue Gesellschaften errichten oder Sonderbetriebe und Körperschaften gründen,
  2. sich an bereits bestehenden Gesellschaften, Soderbetrieben und Körperschaften beteiligen,
  3. Gesellschaften, Sonderbetriebe und Körperschaften, auch wenn bereits bestehend, eingliedern.“

(2) Nach Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, werden folgende Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 hinzugefügt:

„2. Die Übernahme der Prinzipien der zivilrechtlichen Buchhaltung und die daraus folgende parallele Führung der zivilrechtlichen Buchhaltung und der finanzrechtlichen Buchhaltung gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, ist auf das Jahr 2017 verschoben.

3. Ab 2016 übernehmen die Autonome Provinz Bozen und die örtlichen Körperschaften des Landes die Haushalts- und Rechnungslegungstabellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, der eine Ermächtigungsfunktion beinhaltet.

4. Die im 2. Titel des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen finden ab 1. Jänner 2017 Anwendung.

5. Die von der Landesregierung bestimmten Hilfskörperschaften des Landes können die zivilrechtliche Buchhaltung übernehmen; in diesem Fall wenden sie die entsprechenden Bestimmungen an, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind. Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Finanzgebarung und zur Buchhaltung dieser Hilfskörperschaften, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Absatzes, sowie die Übergangsbestimmungen zur Übernahme des entsprechenden Buchhaltungssystems festgelegt.

6. Die durch Sondergesetze des Landes autorisierten Gebarungen außerhalb des Haushaltes, wenden die entsprechenden Bestimmungen, die im gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind, ab 1. Jänner 2017 an.”

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom  8. Jänner 1993, Nr. 1, „Maßnahmen des Landes zur Förderung des Genossenschaftswesens“)

(1) Nach Artikel 11/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 8. Jänner 1993, Nr. 1, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis. Die im Absatz 3 angeführten begünstigten Darlehen können auch mittels Rotationsfonds laut Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gewährt werden.“

4. ABSCHNITT
ANDERE BESTIMMUNGEN

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom  26. Jänner 2015, Nr. 1, „Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Bildung, Rechtsstatus des Lehrpersonals und Lehrlingsausbildung“)

(1) Nach Artikel 4 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, wird folgender Artikel eingefügt:

“4/bis. (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, “Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen)

1. Nach Artikel 2/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 4/bis eingefügt:

4/bis. Im Bereich der Bildungsförderung finden die Bestimmungen laut Absatz 4, soweit günstiger, auch auf Handlungen oder Unterlassungen, welche vor Inkrafttreten dieses Artikels begangen wurden, Anwendung, sofern die Maßnahme zur Verhängung der Verwaltungsstrafe nicht endgültig ist.’“

(2) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„1. Die Deckung der Ausgaben in Höhe von geschätzten 577.843,03 Euro, die sich aus diesem Gesetz ergibt, erfolgt durch entsprechende Kürzung der im Sammelfonds eingeschriebenen Bereitstellung betreffend neue Gesetzgebungsmaßnahmen für laufende Ausgaben (HGE 27115) des Voranschlages für das Finanzjahr 2015.“

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom  26. Jänner 2015, Nr. 2, „Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie“)

(1) Am Ende von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, werden folgende Wörter hinzugefügt: „, in denen auch die Verfahren für die Korrektur und Ergänzung eventueller unvollständiger Gesuche angeführt sind“.

(2) In Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, werden die Worte „im Ausmaß von mindestens 38 Euro je kW mittlerer jährlicher Nennleistung“ gestrichen.

(3) In Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, werden die Worte „den ökonomischen Beitrag“ mit den Worten „die Ausgleichszahlungen“ ersetzt.

(4) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, erhält folgende Fassung:

„Art. 5 (Zulassung)

1. Das zuständige Amt überprüft die eingereichten Gesuche und die entsprechenden Projektunterlagen innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Einreichfrist.

2. Die Gesuche werden vom zuständigen Amt zum Auswahlverfahren zugelassen und die entsprechende Maßnahme wird für 15 Tage im Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht.“

(5) Nach Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Im Falle der gleichen Gesamtpunktezahl zweier oder mehrerer Gesuche erhält jenes Gesuch den Zuschlag, das am meisten Punkte nach Absatz 2 Buchstabe c) erzielt hat. Sollten zwei oder mehrere Gesuche mit der gleichen Gesamtpunktezahl auch die gleiche Punktezahl im Bereich nach Buchstabe c) erzielen, so erhält jenes Gesuch den Zuschlag, das am meisten Punkte nach Absatz 2 Buchstabe b) erzielt hat. Sollten die Gesuche auch in diesem Bereich die gleiche Punktezahl erzielt haben, wird innerhalb von 15 Tagen zur einer Nachverhandlung mittels geschlossener Umschläge geschritten und die Konzession wird von der Bewertungskommission dem besten Bieter zugeschlagen.“

(6) Artikel 21 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, wird aufgehoben.

(7) In Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, werden die Wörter „Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a)“ mit den Wörtern „Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a)“ ersetzt.

(8) Im deutschen Wortlaut von Artikel 23 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, werden die Wörter „Überwachungsbehörde für Strom, Gas und Wasserversorgung“ mit den Wörtern „Aufsichtsbehörde für Elektroenergie, Gas und das Wassersystem“ ersetzt.

(9) Im Artikel 23 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, werden am Ende des ersten Satzes die Worte „und sind von den Pflichten gemäß Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2009/72/EG im Sinne des Absatzes 4 desselben Artikels befreit“ eingefügt.

(10) Artikel 23 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, erhält im deutschen Wortlaut folgende Fassung:

„6. Die historischen Genossenschaften geben in der Interessensbekundung die Leistungen zum Wohle der Allgemeinheit in den Ufergemeinden an und legen über die entsprechende Umsetzung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Rechenschaft ab.“

(11) In Artikel 33 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, werden die Wörter „laut Artikel 19 Absatz 4“ mit den Wörtern „laut Artikel 19 Absatz 3“ ersetzt.

(12) Artikel 34 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, erhält folgende Fassung:

„4. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes betreffend die Grundverfügbarkeit für kleine Ableitungen laut Artikel 15 werden ab 1. Jänner 2016 auch auf alle Konzessionsgesuche für kleine Ableitungen laut Absatz 2 angewandt.“

(13) In Artikel 37 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, werden die Wörter „Haushaltsjahr 2014“ mit den Wörtern „Haushaltsjahr 2015“ ersetzt.

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr.10, „Neuordnung der Führungsstruktur der  Südtiroler Landesverwaltung“)

(1) In Artikel 24 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, sind die Wörter „und der Ausübung der nachträglichen Gebarungskontrolle“ gestrichen.

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015,  Nr. 6, „Personalordnung des Landes“)   delibera sentenza

(1) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„c) für das Lehrpersonal und das diesem gleichgestellte Personal der Landesschulen durch öffentlichen Wettbewerb, auch mit praktischen Prüfungen im Unterricht; die Kandidatinnen und Kandidaten werden zu den Wettbewerbsprüfungen durch entsprechende Ausschreibungen und unter Berücksichtigung einer öffentlichen Rangordnung nach Bescheinigungen eingeladen,“.

(2) Artikel 12 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„4. Das anderen Körperschaften zur Verfügung gestellte Personal wird für die Dauer der entsprechenden Verwendung außerhalb des Stellenplans geführt.“

(3) Am Ende von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Satz hinzugefügt: „; der vorliegende Buchstabe findet auf das Gesundheitspersonal keine Anwendung,“.

(4) Im italienischen Wortlaut von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird das Wort „qui“ mit dem Wort „cui“ ersetzt.

(5) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6 erhält folgende Fassung:

„j) zulässig ist es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsordnung, Personal im Ruhestand in Wettbewerbs- und Prüfungskommissionen, Ausschreibungskommissionen sowie in beratende Kollegialorgane zu berufen.“

(6) Artikel 47 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„Art. 47 (Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung und Neuregelung der graduellen Umwandlung von Zulagen für Führungsaufträge und für ähnliche Aufträge)

1. Innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt eine Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung.

2. Mit Kollektivvertrag erfolgt innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Neuregelung der graduellen Umwandlung der Funktionszulage, der Koordinierungszulage und der Zulage für stellvertretende Führungskräfte der Körperschaften, für welche der bereichsübergreifende Kollektivvertrag Anwendung findet, in ein persönliches und auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement.“ 2)

(7) Artikel 48 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„1. Bis zur Neuordnung der Verwaltungs- und Führungsstruktur des Landes und auf jeden Fall spätestens innerhalb 2018 können Führungsaufträge als geschäftsführende Abteilungsdirektoren/Abteilungsdirektorinnen vorübergehend auch Führungskräften, welche die Funktion als Amtsdirektoren/Amtsdirektorinnen innehaben, anvertraut werden.“

massimeCorte costituzionale - sentenza 7. Mai 2019, Nr. 138 - Führungszulage – Koordinierungszulage und Zulage für stellvertretende Führungskräfte – graduelle Umwandlung der Zulage in ein persönliches und auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement – Zivilgesetzgebung – Sozialvorsorge – ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis des Staates – Verfassungswidrigkeit
2)
Siehe auch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 9. Februar 2018, Nr. 1.

Art. 15 (Änderung des Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H) Ziffer 2) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2) die Gewährung von Finanzierungen und Kapitalbeiträgen an die Gemeinden, an das Wohnbauinstitut und an gemeinnützige Gesellschaften,“.

(2) Am Ende von Artikel 52 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Der im diesem Absatz vorgesehene Rotationfonds ist ab 31. Dezember 2015 aufgelöst. Die Rückflüsse der Darlehen und die im Absatz 1/bis vorgesehene Beträge werden ab 2016 dem Landeshaushalt zugeführt, um für weitere Zweckbindungen im Bereich des geförderten Wohnbaus verwendet zu werden“.

(3) Die ersten zwei Sätze von Artikel 52 Absatz 1/ter des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung: „Die Anfangsaustattung des Fonds für die Finanzierung der Einsatzart laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Q1) beträgt für das Jahr 2014 20.000.000,00 Euro. Die Landesregierung legt jährlich die Modalitäten und die Höhe der Refinanzierung fest.“

(4) Am Ende von Artikel 62 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die einseitigen Verpflichtungserklärungen laut diesem Absatz können vom Direktor der Abteilung Wohnungsbau beglaubigt werden.“

(5) Artikel 78/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrags der von der staatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Steuerabzüge werden Förderungen für private Wiedergewinnungsmaßnahmen sowie für Maßnahmen zur energetischen Sanierung gewährt. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien fest. Der bereits für das Jahr 2014 geschätzte Beitrag in Höhe von 12.000.000,00 Euro, wird für das Jahr 2015 in Höhe von 13.000.000,00 Euro geschätzt. Die Landesregierung kann mit eigenem Beschluss die Modalitäten und die Höhe der Finanzierung der Einsatzart laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe R) festlegen, sowie die Verwaltung derselben mittels Konvention an private und öffentliche Rechtsträger übertragen. Die Deckung der Lasten, die sich aus diesem Absatz ergeben, erfolgt durch einen Teil der Ressourcen laut Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 13. Dezember 2012, Nr. 8.“

(6) Nach Artikel 78/ter Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Die, in Folge der im Absatz 1 gewährten Förderungen, abgeschlossenen Darlehensverträge werden vom zuständigen Landesrat unterzeichnet und vom Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau, dem auch die Verwahrung dieser Verträge obliegt, oder von einem von ihm beauftragten Funktionär beurkundet.“

(7) Artikel 87 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 87 (Finanzierung des Erwerbes und der Erschließung von Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, sowie von sanierungsfähigen Liegenschaften)

1. Zur Finanzierung des Erwerbes und der Erschließung von Flächen für den geförderten Wohnbau werden den Gemeinden, dem Wohnbauinstitut sowie gemeinnützigen Gesellschaften und Körperschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H) Finanzierungen und Beiträge gewährt.

2. Auf der Grundlage des Dekretes zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, verfügt der Landesrat für Wohnungsbau die Gewährung einer Finanzierung in der Höhe der Enteignungsentschädigung zugunsten der Gemeinde. 50 Prozent dieser Finanzierung werden als einmaliger Beitrag gewährt und 50 Prozent müssen von der Gemeinde selbst rückerstattet werden. Werden die Flächen für den geförderten Wohnbau im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 dieses Gesetzes direkt zugunsten des Wohnbauinstituts enteignet, wird ein einmaliger Beitrag in Höhe der gesamten Enteignungsentschädigung gewährt.

3. Setzt das zuständige Gericht mit Urteil eine höhere Enteignungsentschädigung fest, so verfügt der Landesrat für Wohnungsbau die entsprechende Erhöhung der Finanzierung.

4. Bei Enteignung von Flächen für den geförderten Wohnbau im Sinne von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, verfügt der Landesrat für Wohnungsbau auf der Grundlage des rechtskräftigen Beschlusses, mit dem die Gemeinde beschließt, die Flächen nach dem im Artikel 16 beschriebenen Verfahren zu erwerben, die Gewährung einer Finanzierung in Höhe der Enteignungsentschädigung. 50 Prozent dieser Finanzierung werden als einmaliger Beitrag gewährt und 50 Prozent müssen von der Gemeinde selbst rückerstattet werden.

5. Die Bestimmungen laut den Absätzen 2, 3 und 4 werden auch im Fall der Enteignung von Baugründen im Sinne von Artikel 81 angewandt.

6. Fällt für den Erwerb der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen die Mehrwertsteuer an, so werden die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten Beträge um den entsprechenden Betrag erhöht.

7. Die Gemeinden oder ihre Verwaltungsgemeinschaften weisen die erworbenen Flächen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu und lasten dem Eingewiesenen einen Betrag in Höhe des dem Land für den Ankauf der Flächen rückzuerstattenden Betrags an.

8. Der Erwerber muss den Betrag zum Zeitpunkt der Abtretung entrichten; die Gemeinde muss den vom Land vorfinanzierten Betrag innerhalb der Fristen laut Absatz 14 rückerstatten. Die vom Land jeweils eingehobenen Beträge fließen wieder in den Landeshaushalt für weitere Zweckbindungen.

9. Zur primären Erschließung der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen sowie für andere Arbeiten, die dem Anschluss dieser Flächen an das öffentliche Versorgungsnetz dienen, wird ein einmaliger Beitrag im Ausmaß von 60 Prozent der für die geplanten Arbeiten genehmigten Kosten gewährt. Dieser einmalige Beitrag wird auf der Grundlage der Endabrechnung auf maximal 60 Prozent der effektiv von der Gemeinde bestrittenen Ausgaben erhöht, vorausgesetzt, die Endabrechnung wird innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Beitragsgewährung vorgelegt.

10. Zusammen mit dem einmaligen Beitrag für die primäre Erschließung wird den Gemeinden ein einmaliger Beitrag für die sekundäre Erschließung in Höhe von 60 Prozent des Beitrags gewährt, der laut Gemeindeverordnung über die Einhebung der Erschließungsbeiträge zu Lasten der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen geht.

11. Der für den Wohnungsbau zuständige Landesrat gewährt den Gemeinden oder gemeinnützigen Gesellschaften und Körperschaften eine Finanzierung für den Ankauf von nicht bebauten oder bebauten Grundstücken zum Zweck der Wiedergewinnung. Liegen diese Grundstücke innerhalb verbauter Ortskerne laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, so werden sie auch in Abweichung von Artikel 36 und Artikel 37 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, durch Änderung des Gemeindebauleitplanes oder, falls ein Durchführungsplan vorhanden ist, durch Änderung des Durchführungsplanes für den geförderten Wohnbau zweckbestimmt. Die so zweckbestimmten Grundstücke gelten für alle Rechtswirkungen des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, sowie dieses Landesgesetzes, als Flächen für den geförderten Wohnbau. Nach der Änderung des Gemeindebauleitplanes oder des Durchführungsplanes wird ein Teil der Finanzierung in einen einmaligen Beitrag umgewandelt. Für die wiederzugewinnenden bebauten Grundstücke darf der einmalige Beitrag nicht mehr als 50 Prozent der Baukosten für die auf dem Grundstück zulässige Baumasse betragen; die Kriterien für die Gewährung des genannten Beitrages werden von der Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt. Den gemeinnützigen Gesellschaften und Körperschaften wird im Sinne von Artikel 90 dieses Gesetzes eine Finanzierung für den Ankauf unbebauter Grundstücke gewährt, die sich für den Bau eignen. Die Finanzierung muss innerhalb von 90 Tagen ab erfolgter Zuweisung der Flächen an die Berechtigten zurückbezahlt werden, und jedenfalls innerhalb von drei Jahren ab deren Gewährung. Ist die Gemeinde bereits Eigentümerin der bebauten Grundstücke oder wurden diese mit anderen als den in diesem Artikel vorgesehenen Mitteln erworben, so wird der Gemeinde nach Änderung des Gemeindebauleitplanes oder des Durchführungsplanes, welche die Fläche für den geförderten Wohnbau zweckbestimmt, sowie auf der Grundlage der Zuweisungsbeschlüsse, ein Beitrag in Höhe von 20 Prozent der Baukosten für die auf dem Grundstück zulässige Baumasse gewährt.

12. Der Landesrat für Wohnungsbau gewährt dem Wohnbauinstitut einen Beitrag für den Ankauf von Grundstücken, die nach Änderung der urbanistischen Zweckbestimmung als Baugrund zweckbestimmt werden können und für die Realisierung genehmigter Bauprogramme notwendig sind. Vor dem Ankauf des Grundes muss das Wohnbauinstitut das Gutachten der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde und der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung einholen. Die bindenden Gutachten der Gemeinde und der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung über die Eignung des Grundstückes als Baugrund müssen innerhalb von 90 Tagen ab dem entsprechenden Antrag abgegeben werden. Läuft diese Frist ab, ohne dass sich die Gemeinde beziehungsweise die Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung geäußert hat, gilt das betreffende Gutachten als positiv. Nach Abschluss des Kaufvertrages und auf Antrag des Wohnbauinstituts genehmigt die Landesregierung endgültig die Abänderung des Bauleitplanes.

13. Der Landesrat für Wohnungsbau gewährt den Gemeinden Finanzierungen für den Ankauf von Grundstücken, die sich als Baugrund eignen. Vor dem Ankauf des Grundes muss die Gemeinde das bindende Gutachten der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung einholen. Das Gutachten der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung über die Eignung des Grundstückes als Baugrund muss innerhalb von 90 Tagen ab dem entsprechenden Antrag abgegeben werden. Läuft diese Frist ab, ohne dass sich die Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung geäußert hat, gilt das Gutachten als positiv. Nach Genehmigung des Durchführungsplanes für jene Flächen, die im Durchführungsplan dem geförderten Wohnbau und den entsprechenden primären Erschließungsanlagen vorbehalten sind, müssen 50 Prozent der gewährten Finanzierung dem Land rückerstattet werden.

14. Die den Gemeinden gewährten Finanzierungen müssen innerhalb von vier Jahren ab ihrer Gewährung zurückgezahlt werden, auch dann, wenn die Flächen noch nicht übereignet wurden. Werden die Finanzierungen nicht innerhalb dieser Frist zurückgezahlt, werden die entsprechenden Beträge bei der nächsten Fälligkeit von den Zuweisungen abgezogen, die den Gemeinden im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, zustehen. Die so einbehaltenen Beträge fließen wieder in den Landeshaushalt für weitere Zweckbindungen. Auf begründeten Antrag der Gemeinde kann die Frist für die Rückzahlung der Finanzierungen um ein Jahr verlängert werden. Wurden die Flächen bereits dem Wohnbauinstitut zugewiesen, können die den Gemeinden gewährten Finanzierungen, auf begründeten Antrag und sofern die objektive Notwendigkeit besteht, innerhalb von sieben Jahren ab Gewährung rückerstattet werden, auch dann, wenn die Flächen noch nicht übereignet wurden. Die Möglichkeit bleibt aufrecht, die Frist für die Rückerstattung der Finanzierungen um ein Jahr zu verlängern.

15. Die gemäß den Absätzen 12 und 13 gewährten Finanzierungen schließen nicht aus, dass im Durchführungsplan, der im Sinne von Artikel 37 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, zu erstellen ist, der Vorbehalt von Baumassen für Dienstleistungs- und Detailhandelsbetriebe sowie für sekundäre Erschließungsanlagen, die für den Bedarf der Zone notwendig sind, im Sinne von Absatz 5 des genannten Artikels 37 vorgesehen werden kann.

16. Die eingehenden Beträge laut diesem Artikel fließen wieder in den Landeshaushalt, um für den geförderten Wohnbau zweckgebunden zu werden.“

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993,  Nr. 11, „Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Förderung des Gemeinwesens“)

(1) Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 11. August 1991, Nr. 266, wird der Sonderfonds für die ehrenamtliche Tätigkeit eingerichtet, in den die Beträge fließen, welche von den Körperschaften laut Artikel 3 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 17. Mai 1999, Nr. 153, in geltender Fassung, und den in Südtirol tätigen Sparkassen entrichtet werden müssen.“

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015,  Nr. 9, „Landeskulturgesetz“)

(1) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, sind die Wörter „Buchstaben a), b) und c)“ gestrichen.

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes  vom 23. April 2014, Nr. 3, „Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)“)

(1) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„c) ist ein „Gebäude“ die im städtischen Gebäudekataster eingetragene oder einzutragende Immobilieneinheit, wobei die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörfläche als Bestandteil des Gebäudes gelten, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Sofern der Antrag auf Klammerung beim zuständigen Katasteramt innerhalb 30. Juni 2015 gestellt wurde, gelten die Klammerung und der infolge der Klammerung neu berechnete Gebäudeertrag für die Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer rückwirkend ab 1. Jänner 2014. Für neu errichtete Gebäude ist die Steuer ab dem Tag fällig, an dem der Bauabschluss gemeldet wird oder, falls vorher, ab dem Tag, an dem es im Kataster eingetragen wird. Erfolgt die Meldung des Bauabschlusses vor der Eintragung im Kataster, gilt als Besteuerungsgrundlage rückwirkend der Katasterwert, der bei der Eintragung im Kataster festgelegt wird,“.

(2) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„d) ist „Baugrund“ die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten, im Amtsblatt der Region veröffentlichten und in Kraft getretenen Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Die in den Katasterkategorien F/3 und F/4 eingetragenen Gebäude sind bis zu deren definitiven Eintragung im Kataster dem Baugrund gleichgestellt. Nicht als Baugründe gelten Grundstücke, die im Besitz der bei der landwirtschaftlichen Rentenversicherung eingetragenen Bäuerinnen und Bauern und hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer laut Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 99, in geltender Fassung, sind, wenn sie von diesen betrieben werden und weiterhin land-, forst- und weidewirtschaftlich durch Ausübung von Tätigkeiten verwendet werden, die der Bearbeitung des Grundes, der Waldwirtschaft, der Pilzzucht und der Viehzucht dienen. Wenn mehrere Personen das Grundstück besitzen, aber nur eine, die die oben genannten Voraussetzungen hat, es bewirtschaftet, wird nur der Teil in ihrem Besitz nicht als Baugrund gewertet.“

(3) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„b) der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin, wenn Domänenvermögen oder unverfügbares Vermögen in Konzession gegeben wird,“.

(4) Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„a) für denkmalgeschützte Gebäude laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung; die Gemeinde kann aufgrund objektiver Kriterien von dieser Bestimmung abweichen, wobei sie die Besteuerungsgrundlage auch auf Null herabsetzen kann. Eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage auf mehr als 50 Prozent ist nur für denkmalgeschützte Gebäude der Katasterkategorien A/10, C/01, D/01, D/02, D/05, D/07 und D/08 zulässig;“

(5) Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Der ordentliche Steuersatz entspricht 0,76 Prozent. Die Gemeinden können den ordentlichen Steuersatz um bis zu 0,8 Prozentpunkte erhöhen oder um bis zu 0,5 Prozentpunkte herabsetzen.“

(6) Artikel 9 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Der Steuersatz ist für die Immobilien, die die folgenden Rechtssubjekte besitzen und verwenden, auf 0,2 Prozent herabgesetzt:

  1. gleichgestellte Schulen und Kindergärten laut Artkel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, sowie die mit der Gemeinde vertragsgebundenen Kindergarten-Genossen-schaften,
  2. nicht gewerbliche Körperschaften laut Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, in geltender Fassung, die ihre satzungsmäßige Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der wissenschaftlichen Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports ausüben;"
  3. nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Organisationen (ONLUS) laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460, in geltender Fassung, die ihre satzungsmäßige Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der wissenschaftlichen Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports ausüben, sowie die nach Klauseln der Gegenseitigkeit ausgerichteten Genossenschaften ohne Gewinnabsicht im Bereich der Kultur.“

(7) Nach Artikel 9 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„6/bis. Der herabgesetzte Steuersatz von 0,2 Prozent kommt auch dann zur Anwendung, wenn eines der in Absatz 6 genannten Rechtssubjekte eine in seinem Besitz befindliche Immobilie einem anderen der im selben Absatz 6 genannten Rechtssubjekte aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet oder aufgrund eines registrierten Vertrages zur kostenlosen Nutzungsleihe überlassen hat. Die Gemeinden können auch für bestimmte Gebäudekategorien, aufgrund der in der Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien, den Steuersatz bis auf Null herabsetzen.“

(8) Nach Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben d) und e) hinzugefügt:

„d)   für Gebäude, in welchen Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, durchgeführt werden. Die Gemeinden können die Steuererleichterung für einen durchgehenden Zeitraum von höchstens vier Jahren ab dem Datum der Ausstellung der Baukonzession oder der Bauermächtigung oder der Ermächtigung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, und der entsprechenden Durchführungsverordnung vorsehen. Innerhalb desselben Zeitraumes müssen die Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten erfolgreich abgeschlossen sein, bei sonstigem Verfall von der Steuererleichterung. Der jeweilige Besitzer oder die jeweilige Besitzerin kann diese Steuererleichterung nur einmal pro Immobilieneinheit in Anspruch nehmen,

e)   für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, sofern sie aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind und aufgrund eines Abkommens zwischen der Mieterschutzvereinigung und dem Verband der Gebäudeinhaber der Provinz Bozen ein begünstigter Mietzins vereinbart worden ist.“

(9) Artikel 10 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„1. Von der Steuer, die Steuerpflichtige für die als Hauptwohnung dienende Immobilieneinheit samt Zubehör schulden, wird ein Betrag in Höhe der Steuer, welche für eine Wohnung der Katasterkategorie A/2 Klasse 1, bestehend aus 10 Räumen, erhöht um 30 Prozent, geschuldet wäre, so wie in der diesem Gesetz beigelegten Tabelle A angeführt, abgezogen und zwar für den Zeitraum im Jahr, in dem die Wohnung als Hauptwohnung zweckbestimmt ist. Dieser Freibetrag kann bis zur Höhe des geschuldeten Steuerbetrages genutzt werden. In Gemeinden mit mehreren Tarifzonen wird das arithmetische Mittel der verschiedenen Erträge der Katasterkategorie A/2 Klasse 1 angewandt. Für den/die dritte/n und alle weiteren Minderjährigen die der Familiengemeinschaft angehören wird der Freibetrag jeweils um 50,00 Euro erhöht, sofern er/sie den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz in der Immobilieneinheit hat, welche als Hauptwohnung von der Familiengemeinschaft zweckbestimmt ist. Der Freibetrag wird den Steuerpflichtigen der Familiengemeinschaft gemäß der Regelung laut Absatz 2 zuerkannt. Für jede Person mit schwerer Behinderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, wird zusätzlich ein Freibetrag von 50,00 Euro gewährt, und zwar für die Wohneinheit, in der diese Person und ihre Familiengemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben.

2. Dient die Immobilieneinheit mehreren Steuerpflichtigen als Hauptwohnung, wird der Freibetrag auf alle Steuerpflichtige in gleichen Teilen aufgeteilt, unabhängig von deren Anteil am Besitz.“

(10) Die dem Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3, beigelegte Tabelle A wird durch die diesem Gesetz beigelegten Anlage B ersetzt.

(11) Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

‚h) oberirdische Parkplätze im Sinne der Artikel 123 und 124 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, auch wenn diese im städtischen Gebäudekataster eingetragen sind.’

(12) Nach Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Die Erklärung gemäß Absatz 1 gilt auch dann als ordnungsgemäß eingereicht, wenn das für die IMU-Erklärung vorgesehene Formular verwendet wird, unter der Bedingung, dass die für die GIS zu erklärenden Tatbestände eindeutig hervorgehen.“

(13) Nach Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Als ordnungsgemäß sind die Akontozahlungen innerhalb 16. Juni eines jeden Jahres zu betrachten, welche unter Anwendung des Freibetrages und der Steuersätze vom vorhergehenden Jahr getätigt werden. In diesem Fall muss mit der Saldozahlung innerhalb 16. Dezember desselben Jahres die Einzahlung der aufgrund der für das Steuerjahr geltenden Steuersätze und des geltenden Freibetrages berechneten Jahressteuer gewährleistet werden.“

(14) Die Bestimmungen der Absätze 2, 3, 6, 7 und 9 dieses Artikels finden ab dem Steuerjahr 2016 Anwendung.

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015,  Nr. 7, „Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen”)

(1) Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„1. Die Begünstigten der Maßnahmen laut Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) und Artikel 16 Absatz 1 erhalten ein Entgelt; außerdem wird für ihre Tätigkeit eine Versicherung gegen Arbeitsunfälle sowie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.“

(2) Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„1. Die Dienste, die Beratung, sozialpädagogische Begleitung, Betreuung und Pflege für Menschen mit Behinderungen anbieten, müssen über qualifiziertes Personal mit Fachkompetenz in den Bereichen Betreuung, Erziehung und Sozialpädagogik verfügen. In den von öffentlichen Körperschaften geführten Sozialdiensten gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, welche dem bereichsübergreifenden Landeskollektivvertrag unterliegen, ist die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig.“

(3) Artikel 34 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„2. Steht in den geltenden Rangordnungen kein qualifiziertes Personal zur Verfügung, kann mittels öffentlichem Auswahlverfahren und für maximal 36 Monate auch Personal mit einer mit dem gesuchten Berufsbild ähnlichen Qualifikation beauftragt werden, damit der Betrieb in den Diensten ohne Unterbrechung gewährleistet ist.“

(4) Artikel 34 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„4. Für das den Schulen und Kindergärten zugewiesene Personal, für Supplenzen oder bei besonderem Bedarf, können in Reihenfolge der Rangordnung auch Aufträge für kürzere Zeiträume als ein Schuljahr erteilt werden.“

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom  7. Juni 1982, Nr. 22, „Bestimmungen über die Schutzhütten – Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz”)

(1) Artikel 2 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 2 (Bau und Erweiterung von Schutzhütten - Anerkennung als Schutzhütte)

1. Die Konzession für den Bau neuer Schutzhütten wird auf der Grundlage einer Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung ausgestellt. Die Landesregierung überprüft das Vorhaben in Bezug auf sein Ausmaß und seine Zweckmäßigkeit für Bergsteiger und Wanderer sowie im Hinblick auf die Merkmale und die Standortwahl laut Artikel 1 auf der Grundlage der Gutachten des Alpinbeirates laut Artikel 22 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, und der Landschaftsschutzkommission laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung.

2. Für alle Bauvorhaben an bestehenden Schutzhütten, einschließlich deren Abbruch und Wiederaufbau, ist die Landschaftsschutzermächtigung durch die Landesverwaltung laut Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, einzuholen.

3. Die Anerkennung als Schutzhütte kann vom Landesrat für Tourismus, nach Einholen des Gutachtens des Alpinbeirates laut Artikel 22 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, verfügt oder widerrufen werden.

4. Die Inhaber der Liegenschaften, deren Anerkennung als Schutzhütte widerrufen wurde, können die Ausstellung der Betriebserlaubnis für gastgewerbliche Betriebe beantragen. Diese wird ihnen erteilt, wenn sie die entsprechenden subjektiven Voraussetzungen besitzen und die Räume den einschlägigen Gesundheitsvorschriften entsprechen. Besitzt der Inhaber die subjektiven Voraussetzungen nicht, so kann er die notwendige Qualifikation innerhalb von zwei Jahren ab Widerruf der Anerkennung als Schutzhütte erwerben. In diesem Zeitraum bleibt das Recht zur Bewirtschaftung des Betriebs aufrecht. Die Bewirtschaftung von Schutzhütten wird für die Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, als gültig anerkannt.“

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes  vom 25. Juni 1976, Nr. 25 „Rechtsstellung der Bediensteten der Krankenhauskörperschaften im Rahmen der Durchführung der Reform des Gesundheitswesens. Ermächtigung zur Ausübung der ärztlichen Berufe mit im Ausland erworbenen Fachtiteln“)

(1) Artikel 20 des Landesgesetzes vom 25. Juni 1976, Nr. 25, erhält folgende Fassung:

„1. Den im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Dezember 1975, Nr. 56, zur Ausübung der medizinischen Hilfsberufe ermächtigten Bediensteten wird der in öffentlichen Sanitäts- und Krankenhauskörperschaften im Ausland geleistete sanitäre Dienst mit Beschluss der Landesregierung und gemäß Gesetz vom 10. Juli 1960, Nr. 735, anerkannt.“

Art. 22 (Änderung des Landesgesetzes  vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Nach Artikel 19 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. In Abweichung von der im Absatz 4 vorgesehenen Bestimmung übt der im Jahre 2012 im Sanitätsbetrieb eingesetzte Sanitätsrat weiterhin seine Funktionen bis zum Abschluss der Gesundheitsreform aus, welcher innerhalb 31. Dezember 2016 vorgesehen ist.“

5. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 23 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 8/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung,
  2. Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11,
  3. Artikel 3 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, in geltender Fassung,
  4. Artikel 7 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 5,
  5. Artikel 12 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12,
  6. Artikel 29 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6.

Art. 24 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

Anlage B

 

Gemeinde

Comune

ISTAT

Freibetrag / Detrazione
LG 10R + 30%

Abtei

Badia

21006

834,68

Ahrntal

Valle Aurina

21108

721,88

Aldein

Aldino

21001

699,32

Algund

Lagundo

21038

912,88

Altrei

Anterivo

21003

563,97

Andrian

Andriano

21002

767

Auer

Ora

21060

789,56

Barbian

Barbiano

21007

744,44

Bozen

Bolzano

21008

902,35

Branzoll

Bronzolo

21012

789,56

Brenner

Brennero

21010

812,1

Brixen

Bressanone

21011

879,79

Bruneck

Brunico

21013

879,79

Burgstall

Postal

21066

812,12

Corvara

Corvara in Badia

21026

1082,82

Deutschnofen

Nova Ponente

21059

767

Enneberg

Marebbe

21047

924,91

Eppan a.d. Weinstrasse

Appiano s.S.d.Vino

21004

902,35

Feldthurns

Velturno

21116

789,56

Franzensfeste

Fortezza

21032

748,95

Freienfeld

Campo di Trens

21016

812,12

Gais

Gais

21034

699,32

Gargazon

Gargazzone

21035

812,12

Glurns

Glorenza

21036

699,32

Graun im Vinschgau

Curon Venosta

21027

631,65

Gsies

Valle di Casies

21109

541,41

Hafling

Avelengo

21005

789,56

Innichen

San Candido

21077

812,12

Jenesien

San Genesio Atesino

21079

834,68

Kaltern a.d. Weinstrasse

Caldaro

21015

843,7

Karneid

Cornedo all'Isarco

21023

902,35

Kastelbell-Tschars

Castelbello-Ciardes

21018

767

Kastelruth

Castelrotto

21019

699,32

Kiens

Chienes

21021

631,65

Klausen

Chiusa

21022

834,68

Kuens

Caines

21014

789,56

Kurtatsch a.d. Weinstrasse

Cortaccia s.S.d.Vino

21024

767

Kurtinig a.d. Weinstrasse

Cortina s.S.d.Vino

21025

767

Laas

Lasa

21042

767

Lajen

Laion

21039

721,88

Lana

Lana

21041

812,12

Latsch

Laces

21037

812,12

Laurein

Lauregno

21043

609,09

Leifers

Laives

21040

970,03

Lüsen

Luson

21044

609,09

Mals

Malles Venosta

21046

631,65

Margreid a.d. Weinstrasse

Magrè s.s.d.V.

21045

767

Marling

Marlengo 3)

21048

902,35

Martell

Martello

21049

563,97

Meran

Merano

21051

900,09

Mölten

Meltina

21050

767

Montan

Montagna

21053

767

Moos in Passeier

Moso in Passiria

21054

563,97

Mühlbach

Rio Pusteria

21074

767

Mühlwald

Selva dei Molini

21088

609,09

Nals

Nalles

21055

834,68

Naturns

Naturno

21056

947,47

Natz-Schabs

Natz-Sciaves

21057

834,68

Neumarkt

Egna

21029

699,32

Niederdorf

Villabassa

21113

812,12

Olang

Valdaora

21106

699,32

Partschins

Parcines

21062

947,47

Percha

Perca

21063

744,44

Pfalzen

Falzes

21030

676,77

Pfatten

Vadena

21105

582,02

Pfitsch

Comune di Val di Vizze

21107

518,85

Plaus

Plaus

21064

902,35

Prad am Stilfserjoch

Prato allo Stelvio

21067

721,88

Prags

Braies

21009

699,32

Prettau

Predoi

21068

518,85

Proveis

Proveis

21069

518,85

Rasen-Antholz

Rasun Anterselva

21071

631,65

Ratschings

Racines

21070

834,68

Riffian

Riffiano

21073

879,79

Ritten

Renon

21072

970,03

Rodeneck

Rodengo

21075

654,21

Salurn

Salorno

21076

812,12

Sand in Taufers

Campo Tures

21017

721,88

Sarntal

Sarentino

21086

857,24

Schenna

Scena

21087

902,35

Schlanders

Silandro

21093

699,32

Schluderns

Sluderno

21094

721,88

Schnals

Senales

21091

767

Sexten

Sesto

21092

834,68

St. Christina in Gröden

S. Cristina V. Gardena

21085

1037,71

St. Leonhard in Passeier

San Leonardo i. Pass.

21080

744,44

St. Lorenzen

San Lorenzo di Sebato

21081

834,68

St. Martin in Passeier

San Martino i. Pass.

21083

789,56

St. Martin in Thurn

San Martino i. Badia

21082

744,44

St. Pankraz

San Pancrazio

21084

721,88

St. Ulrich

Ortisei

21061

879,79

Sterzing

Vipiteno

21115

879,79

Stilfs

Stelvio

21095

744,44

Taufers im Münstertal

Tubre

21103

631,65

Terenten

Terento

21096

699,32

Terlan

Terlano

21097

902,35

Tiers

Tires

21100

812,12

Tirol

Tirolo

21101

857,24

Tisens

Tesimo

21099

767

Toblach

Dobbiaco

21028

721,88

Tramin a.d. Weinstrasse

Termeno s.S.d.Vino

21098

776,02

Truden im Naturpark

Trodena nel Parco Naturale

21102

654,21

Tscherms

Cermes

21020

924,91

Ulten

Ultimo

21104

609,09

Unsere liebe Frau im Walde - St. Felix

Senale - San Felice

21118

609,09

Vahrn

Varna

21111

879,79

Villanders

Villandro

21114

755,72

Villnöss

Funes

21033

631,65

Vintl

Vandoies

21110

654,21

Völs am Schlern

Fiè allo Sciliar

21031

857,24

Vöran

Verano

21112

676,77

Waidbruck

Ponte Gardena

21065

834,68

Welsberg-Taisten

Monguelfo-Tesido

21052

699,32

Welschnofen

Nova Levante

21058

924,91

Wengen

La Valle

21117

744,44

Wolkenstein in Gröden

Selva di Val Gardena

21089

1082,82

 

3)
Korrigiert im Sinne der Richtigstellung veröffentlicht im Amtsblatt vom 10. November 2015, Nr. 45.
indice
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