(1) Nach Artikel 11/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 8. Jänner 1993, Nr. 1, wird folgender Absatz eingefügt:
„3/bis. Die im Absatz 3 angeführten begünstigten Darlehen können auch mittels Rotationsfonds laut Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gewährt werden.“