(1) In Artikel 19 Absatz 1 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, werden nach dem Wort „Abtretungen“ die Wörter „Zuweisungen, Einbringungen, Eingliederungen“ eingefügt und der letzte Satz von Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Durch oder infolge dieser Vorgänge kann die Landesregierung, auch unter Beteiligung anderer öffentlicher Körperschaften,
- neue Gesellschaften errichten oder Sonderbetriebe und Körperschaften gründen,
- sich an bereits bestehenden Gesellschaften, Soderbetrieben und Körperschaften beteiligen,
- Gesellschaften, Sonderbetriebe und Körperschaften, auch wenn bereits bestehend, eingliedern.“
(2) Nach Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, werden folgende Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 hinzugefügt:
„2. Die Übernahme der Prinzipien der zivilrechtlichen Buchhaltung und die daraus folgende parallele Führung der zivilrechtlichen Buchhaltung und der finanzrechtlichen Buchhaltung gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, ist auf das Jahr 2017 verschoben.
3. Ab 2016 übernehmen die Autonome Provinz Bozen und die örtlichen Körperschaften des Landes die Haushalts- und Rechnungslegungstabellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, der eine Ermächtigungsfunktion beinhaltet.
4. Die im 2. Titel des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen finden ab 1. Jänner 2017 Anwendung.
5. Die von der Landesregierung bestimmten Hilfskörperschaften des Landes können die zivilrechtliche Buchhaltung übernehmen; in diesem Fall wenden sie die entsprechenden Bestimmungen an, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind. Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Finanzgebarung und zur Buchhaltung dieser Hilfskörperschaften, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Absatzes, sowie die Übergangsbestimmungen zur Übernahme des entsprechenden Buchhaltungssystems festgelegt.
6. Die durch Sondergesetze des Landes autorisierten Gebarungen außerhalb des Haushaltes, wenden die entsprechenden Bestimmungen, die im gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind, ab 1. Jänner 2017 an.”