(1) Zur Förderung der Sicherheit und der Entwicklung der Schutzhütten in Südtirol ist die Landesregierung ermächtigt, den Betreibern der Schutzhütten, die nicht Eigentum der Autonomen Provinz Bozen sind, Finanzierungen im Ausmaß von bis zu 80 Prozent der bestrittenen Ausgaben zu gewähren, um Datenverbindungs- und Telefonsysteme sowie andere Arten von telematischen Verbindungen einzurichten, welche die Erreichbarkeit, die Kommunikation und die Sicherheit gewährleisten.
(2) Mit Beschluss legt die Landesregierung Voraussetzungen, technische Modalitäten zur Durchführung der Maßnahmen und Finanzierungsbedingungen fest.
(3) Die Ausgaben für die von diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden in Höhe von 100.000,00 Euro geschätzt und durch die Haushaltsgrundeinheit 27210 des Landeshaushaltes 2015 gedeckt. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.