(1) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Das Land Südtirol kann gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten und Kriterien Investitionsbeiträge im Höchstausmaß von 70 Prozent zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie Beiträge für Initiativen zur Wissensvermittlung, für die Ausarbeitung von Planungsinstrumenten, für Zertifizierungen und für Audits im Energiebereich gewähren. Die Gewährung von Beiträgen an Unternehmen erfolgt im Rahmen der EU-Bestimmungen für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen.“
(2) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Artikel ergeben, geschätzt in Höhe von jährlichen 12.920.000,00 Euro, erfolgt durch die Kürzung der Ausgabenermächtigung auf der Haushaltsgrundeinheit 23105 und 23210 gemäß Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.
(3) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.