(1) Artikel 20 des Landesgesetzes vom 25. Juni 1976, Nr. 25, erhält folgende Fassung:
„1. Den im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Dezember 1975, Nr. 56, zur Ausübung der medizinischen Hilfsberufe ermächtigten Bediensteten wird der in öffentlichen Sanitäts- und Krankenhauskörperschaften im Ausland geleistete sanitäre Dienst mit Beschluss der Landesregierung und gemäß Gesetz vom 10. Juli 1960, Nr. 735, anerkannt.“