(1) Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„1. Die Begünstigten der Maßnahmen laut Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) und Artikel 16 Absatz 1 erhalten ein Entgelt; außerdem wird für ihre Tätigkeit eine Versicherung gegen Arbeitsunfälle sowie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.“
(2) Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„1. Die Dienste, die Beratung, sozialpädagogische Begleitung, Betreuung und Pflege für Menschen mit Behinderungen anbieten, müssen über qualifiziertes Personal mit Fachkompetenz in den Bereichen Betreuung, Erziehung und Sozialpädagogik verfügen. In den von öffentlichen Körperschaften geführten Sozialdiensten gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, welche dem bereichsübergreifenden Landeskollektivvertrag unterliegen, ist die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig.“
(3) Artikel 34 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„2. Steht in den geltenden Rangordnungen kein qualifiziertes Personal zur Verfügung, kann mittels öffentlichem Auswahlverfahren und für maximal 36 Monate auch Personal mit einer mit dem gesuchten Berufsbild ähnlichen Qualifikation beauftragt werden, damit der Betrieb in den Diensten ohne Unterbrechung gewährleistet ist.“
(4) Artikel 34 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„4. Für das den Schulen und Kindergärten zugewiesene Personal, für Supplenzen oder bei besonderem Bedarf, können in Reihenfolge der Rangordnung auch Aufträge für kürzere Zeiträume als ein Schuljahr erteilt werden.“