(1) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„c) ist ein „Gebäude“ die im städtischen Gebäudekataster eingetragene oder einzutragende Immobilieneinheit, wobei die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörfläche als Bestandteil des Gebäudes gelten, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Sofern der Antrag auf Klammerung beim zuständigen Katasteramt innerhalb 30. Juni 2015 gestellt wurde, gelten die Klammerung und der infolge der Klammerung neu berechnete Gebäudeertrag für die Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer rückwirkend ab 1. Jänner 2014. Für neu errichtete Gebäude ist die Steuer ab dem Tag fällig, an dem der Bauabschluss gemeldet wird oder, falls vorher, ab dem Tag, an dem es im Kataster eingetragen wird. Erfolgt die Meldung des Bauabschlusses vor der Eintragung im Kataster, gilt als Besteuerungsgrundlage rückwirkend der Katasterwert, der bei der Eintragung im Kataster festgelegt wird,“.
(2) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„d) ist „Baugrund“ die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten, im Amtsblatt der Region veröffentlichten und in Kraft getretenen Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Die in den Katasterkategorien F/3 und F/4 eingetragenen Gebäude sind bis zu deren definitiven Eintragung im Kataster dem Baugrund gleichgestellt. Nicht als Baugründe gelten Grundstücke, die im Besitz der bei der landwirtschaftlichen Rentenversicherung eingetragenen Bäuerinnen und Bauern und hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer laut Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 99, in geltender Fassung, sind, wenn sie von diesen betrieben werden und weiterhin land-, forst- und weidewirtschaftlich durch Ausübung von Tätigkeiten verwendet werden, die der Bearbeitung des Grundes, der Waldwirtschaft, der Pilzzucht und der Viehzucht dienen. Wenn mehrere Personen das Grundstück besitzen, aber nur eine, die die oben genannten Voraussetzungen hat, es bewirtschaftet, wird nur der Teil in ihrem Besitz nicht als Baugrund gewertet.“
(3) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„b) der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin, wenn Domänenvermögen oder unverfügbares Vermögen in Konzession gegeben wird,“.
(4) Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„a) für denkmalgeschützte Gebäude laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung; die Gemeinde kann aufgrund objektiver Kriterien von dieser Bestimmung abweichen, wobei sie die Besteuerungsgrundlage auch auf Null herabsetzen kann. Eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage auf mehr als 50 Prozent ist nur für denkmalgeschützte Gebäude der Katasterkategorien A/10, C/01, D/01, D/02, D/05, D/07 und D/08 zulässig;“
(5) Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Der ordentliche Steuersatz entspricht 0,76 Prozent. Die Gemeinden können den ordentlichen Steuersatz um bis zu 0,8 Prozentpunkte erhöhen oder um bis zu 0,5 Prozentpunkte herabsetzen.“
(6) Artikel 9 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Der Steuersatz ist für die Immobilien, die die folgenden Rechtssubjekte besitzen und verwenden, auf 0,2 Prozent herabgesetzt:
- gleichgestellte Schulen und Kindergärten laut Artkel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, sowie die mit der Gemeinde vertragsgebundenen Kindergarten-Genossen-schaften,
- nicht gewerbliche Körperschaften laut Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, in geltender Fassung, die ihre satzungsmäßige Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der wissenschaftlichen Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports ausüben;"
- nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Organisationen (ONLUS) laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460, in geltender Fassung, die ihre satzungsmäßige Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der wissenschaftlichen Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports ausüben, sowie die nach Klauseln der Gegenseitigkeit ausgerichteten Genossenschaften ohne Gewinnabsicht im Bereich der Kultur.“
(7) Nach Artikel 9 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„6/bis. Der herabgesetzte Steuersatz von 0,2 Prozent kommt auch dann zur Anwendung, wenn eines der in Absatz 6 genannten Rechtssubjekte eine in seinem Besitz befindliche Immobilie einem anderen der im selben Absatz 6 genannten Rechtssubjekte aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet oder aufgrund eines registrierten Vertrages zur kostenlosen Nutzungsleihe überlassen hat. Die Gemeinden können auch für bestimmte Gebäudekategorien, aufgrund der in der Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien, den Steuersatz bis auf Null herabsetzen.“
(8) Nach Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben d) und e) hinzugefügt:
„d) für Gebäude, in welchen Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, durchgeführt werden. Die Gemeinden können die Steuererleichterung für einen durchgehenden Zeitraum von höchstens vier Jahren ab dem Datum der Ausstellung der Baukonzession oder der Bauermächtigung oder der Ermächtigung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, und der entsprechenden Durchführungsverordnung vorsehen. Innerhalb desselben Zeitraumes müssen die Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten erfolgreich abgeschlossen sein, bei sonstigem Verfall von der Steuererleichterung. Der jeweilige Besitzer oder die jeweilige Besitzerin kann diese Steuererleichterung nur einmal pro Immobilieneinheit in Anspruch nehmen,
e) für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, sofern sie aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind und aufgrund eines Abkommens zwischen der Mieterschutzvereinigung und dem Verband der Gebäudeinhaber der Provinz Bozen ein begünstigter Mietzins vereinbart worden ist.“
(9) Artikel 10 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„1. Von der Steuer, die Steuerpflichtige für die als Hauptwohnung dienende Immobilieneinheit samt Zubehör schulden, wird ein Betrag in Höhe der Steuer, welche für eine Wohnung der Katasterkategorie A/2 Klasse 1, bestehend aus 10 Räumen, erhöht um 30 Prozent, geschuldet wäre, so wie in der diesem Gesetz beigelegten Tabelle A angeführt, abgezogen und zwar für den Zeitraum im Jahr, in dem die Wohnung als Hauptwohnung zweckbestimmt ist. Dieser Freibetrag kann bis zur Höhe des geschuldeten Steuerbetrages genutzt werden. In Gemeinden mit mehreren Tarifzonen wird das arithmetische Mittel der verschiedenen Erträge der Katasterkategorie A/2 Klasse 1 angewandt. Für den/die dritte/n und alle weiteren Minderjährigen die der Familiengemeinschaft angehören wird der Freibetrag jeweils um 50,00 Euro erhöht, sofern er/sie den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz in der Immobilieneinheit hat, welche als Hauptwohnung von der Familiengemeinschaft zweckbestimmt ist. Der Freibetrag wird den Steuerpflichtigen der Familiengemeinschaft gemäß der Regelung laut Absatz 2 zuerkannt. Für jede Person mit schwerer Behinderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, wird zusätzlich ein Freibetrag von 50,00 Euro gewährt, und zwar für die Wohneinheit, in der diese Person und ihre Familiengemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben.
2. Dient die Immobilieneinheit mehreren Steuerpflichtigen als Hauptwohnung, wird der Freibetrag auf alle Steuerpflichtige in gleichen Teilen aufgeteilt, unabhängig von deren Anteil am Besitz.“
(10) Die dem Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3, beigelegte Tabelle A wird durch die diesem Gesetz beigelegten Anlage B ersetzt.
(11) Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
‚h) oberirdische Parkplätze im Sinne der Artikel 123 und 124 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, auch wenn diese im städtischen Gebäudekataster eingetragen sind.’
(12) Nach Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Die Erklärung gemäß Absatz 1 gilt auch dann als ordnungsgemäß eingereicht, wenn das für die IMU-Erklärung vorgesehene Formular verwendet wird, unter der Bedingung, dass die für die GIS zu erklärenden Tatbestände eindeutig hervorgehen.“
(13) Nach Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Als ordnungsgemäß sind die Akontozahlungen innerhalb 16. Juni eines jeden Jahres zu betrachten, welche unter Anwendung des Freibetrages und der Steuersätze vom vorhergehenden Jahr getätigt werden. In diesem Fall muss mit der Saldozahlung innerhalb 16. Dezember desselben Jahres die Einzahlung der aufgrund der für das Steuerjahr geltenden Steuersätze und des geltenden Freibetrages berechneten Jahressteuer gewährleistet werden.“
(14) Die Bestimmungen der Absätze 2, 3, 6, 7 und 9 dieses Artikels finden ab dem Steuerjahr 2016 Anwendung.