(1) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„c) für das Lehrpersonal und das diesem gleichgestellte Personal der Landesschulen durch öffentlichen Wettbewerb, auch mit praktischen Prüfungen im Unterricht; die Kandidatinnen und Kandidaten werden zu den Wettbewerbsprüfungen durch entsprechende Ausschreibungen und unter Berücksichtigung einer öffentlichen Rangordnung nach Bescheinigungen eingeladen,“.
(2) Artikel 12 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„4. Das anderen Körperschaften zur Verfügung gestellte Personal wird für die Dauer der entsprechenden Verwendung außerhalb des Stellenplans geführt.“
(3) Am Ende von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Satz hinzugefügt: „; der vorliegende Buchstabe findet auf das Gesundheitspersonal keine Anwendung,“.
(4) Im italienischen Wortlaut von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird das Wort „qui“ mit dem Wort „cui“ ersetzt.
(5) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6 erhält folgende Fassung:
„j) zulässig ist es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsordnung, Personal im Ruhestand in Wettbewerbs- und Prüfungskommissionen, Ausschreibungskommissionen sowie in beratende Kollegialorgane zu berufen.“
(6) Artikel 47 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„Art. 47 (Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung und Neuregelung der graduellen Umwandlung von Zulagen für Führungsaufträge und für ähnliche Aufträge)
1. Innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt eine Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung.
2. Mit Kollektivvertrag erfolgt innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Neuregelung der graduellen Umwandlung der Funktionszulage, der Koordinierungszulage und der Zulage für stellvertretende Führungskräfte der Körperschaften, für welche der bereichsübergreifende Kollektivvertrag Anwendung findet, in ein persönliches und auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement.“ 2)
(7) Artikel 48 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„1. Bis zur Neuordnung der Verwaltungs- und Führungsstruktur des Landes und auf jeden Fall spätestens innerhalb 2018 können Führungsaufträge als geschäftsführende Abteilungsdirektoren/Abteilungsdirektorinnen vorübergehend auch Führungskräften, welche die Funktion als Amtsdirektoren/Amtsdirektorinnen innehaben, anvertraut werden.“