(1) Die von öffentlichen Körperschaften der Provinz Bozen an eigene In-House-Gesellschaften anvertrauten Einhebungstätigkeiten der Einnahmen werden durch die Eröffnung von mindestens einem, auch einzigem für alle auftragserteilenden Körperschaften, Bank- oder Postkontokorrent verwaltet, das auf die beauftragte Gesellschaft lautet und ausschließlich den Einhebungstätigkeiten gewidmet ist.
(2) Die Gesellschaften laut Absatz 1 müssen den einzelnen auftragserteilenden Körperschaften die Einhebungen, die in ihre Zuständigkeit fallen, mittels angemessener Rechnungslegungsinstrumente getrennt erheben.