9.1 Der Betriebsplan muss Folgendes beinhalten:
a) die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebes,
b) die Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes,
c) die Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich jene betreffend die ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind, wie Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste und sonstige Tätigkeiten,
d) die Verpflichtung, den Anforderungen des aktiven Landwirts laut Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu entsprechen,
e) die Verpflichtung, an der obligatorischen Betriebsberatung teilzunehmen und die berufliche Qualifikation zu erlangen, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt,
f) die Verpflichtung, sofern nicht bereits im Besitz einer angemessenen Berufsqualifikation laut Punkt 6) Buchstabe a), b) oder c), innerhalb von drei Jahren ab Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe die Bestätigung über eine Ausbildung laut Punkt 6) Buchstabe a) oder b) nachzureichen,
g) die Verpflichtung, alle im Betriebsplan übernommenen Pflichten einzuhalten und das gesamte Betriebsentwicklungsprojekt innerhalb des dritten aufeinanderfolgenden vollen Kalenderjahres ab Entscheidung über die Prämiengewährung umzusetzen.
9.2 Die Umsetzung des Betriebsplanes muss innerhalb von neun Monaten ab der Entscheidung über die Prämiengewährung beginnen und innerhalb des dritten aufeinanderfolgenden vollen Kalenderjahres ab der genannten Entscheidung abgeschlossen sein; erst nach Umsetzung des Betriebsplanes kann der zweite Teilbetrag der Prämie ausgezahlt werden. Der Beginn und der Abschluss der Umsetzung des Betriebsplans müssen dem Amt für bäuerliches Eigentum schriftlich mitgeteilt werden. Der Betriebsplan kann beispielsweise Investitionen und Ausgaben betreffend Folgendes enthalten:
a) den Erwerb des landwirtschaftlichen Betriebes,
b) den Erwerb von Grundstücken,
c) die Abfindung von Miterben,
d) Spesen für die Eigentumsübertragung (z.B. Notarspesen) oder Spesen in Zusammenhang mit der Betriebsführung,
e) die Entrichtung des Pachtzinses für Grundstücke oder Anlagen,
f) den Ankauf von Vieh,
g) den Ankauf von Produktionsquoten und -rechten,
h) den Ankauf von Maschinen und Geräten,
i) den Ankauf, die Fertigstellung und Umstrukturierung von Anlagen für die Produktion, Lagerung, Verpackung, Weiterverarbeitung und Vermarktung von Betriebsprodukten,
j) die Umstrukturierung und Neuanlegung von Obst-, Reb- und ähnlichen Anlagen,
k) den Bau und die Erweiterung von Glashäusern, Überdachungen, Folientunnel, Baumschulen und Abdeckungen sowie den Ankauf von Hagelschutzanlagen,
l) den Bau von Bewässerungsanlagen, Betriebsgebäuden und anderen Vorhaben zur Bodenverbesserung,
m) materielle Investitionen, welche zur Erlangung von Qualitäts- und Konformitätszertifikaten und zur Einhaltung der Sanitäts- und Hygienebestimmungen sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit notwendig sind,
n) sonstige Investitionen und Spesen, welche für die Umsetzung des Betriebsplanes erforderlich sind,
o) die Betriebsberatung, auch in Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Betriebsplanes,
p) die Teilnahme an zusätzlichen Weiterbildungen neben der verpflichtenden Betriebsberatung.
9.3 Der Betriebsplan kann nach vorheriger Ermächtigung durch das Landesamt für bäuerliches Eigentum innerhalb des dritten aufeinanderfolgenden vollen Kalenderjahres ab Entscheidung der Gewährung der Erstniederlassungsprämie abgeändert werden, aber jedenfalls vor der Auszahlung der zweiten Rate der Beihilfe.