(1) Die Tätigkeiten, Vorhaben und Veranstaltungen mit Bildungscharakter laut Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g) kann das Land selbst durchführen oder dafür wirtschaftliche Vergünstigungen an in Südtirol tätige Körperschaften und Stiftungen, an denen es sich auch beteiligen kann, sofern sie von Landesinteresse sind, sowie an in Südtirol tätige Vereinigungen, Genossenschaften, Komitees ohne Gewinnabsichten oder Einzelpersonen vergeben. Im Falle einer Beteiligung gelten die Bestimmungen laut Artikel 4. 12)
(2) Zu den Tätigkeiten gemäß Absatz 1 gehören auch Lehrgänge, didaktische und schulische Tätigkeiten, einschließlich der Finanzierung von Privatschulen, die gesetzlich anerkannte Studientitel verleihen, private Hochschulen, Tagungen und Lehrfahrten für Lehrpersonen sowie der Ankauf von didaktischem und wissenschaftlichem Material.